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  • 04.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146308

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.12.2015 – II-4 UF 178/15



    Zu den Voraussetzungen, die an die Prüfung der Erforderlichkeit für die Ersetzung der Zustimmungserklärung eines Elternteils nach § 1618 Abs. 4 BGB in Bezug auf einen Antrag auf Einbenennung zu stellen sind.


    II-4 UF 178/15
    108b F 73/14 Amtsgericht Essen

    Erlassen am 29.12.2015

    Oberlandesgericht Hamm
    Familiensenat

    Beschluss

    In der Familiensache

    xxx

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch

    beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 26.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.

    Der Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Der Verfahrenswert für die erste und zweite Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    A.
    Mit seinem Antrag vom 11.03.2014 begehrt der Kindesvater für beide Kinder die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung in den Familiennamen S. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die Kindesmutter hat im Jahre 1980 Herrn N geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn G, geboren am 23.01.1982, hervorgegangen. Nach ca. zehn Jahren kam es zur Trennung und Aufnahme einer Beziehung zu dem Kindesvater. Aus dieser Beziehung sind die beiden Kinder M-W, geb. am 10.09.2001, und U-M, geb. am 01.07.2005, hervorgegangen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt, eine gemeinsame elterliche Sorgerechtsregelung wurde von den Kindeseltern nicht getroffen.
    Nach der Trennung der Kindeseltern im März 2005 kam es zu Problemen hinsichtlich der Umgangskontakte des Kindesvaters mit beiden Kindern. In Folge der Eskalation der Umgangssituation ist im Jahre 2008 dann vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten hat das Familiengericht der Kindesmutter zunächst vorläufig, dann endgültig die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Kinder sind daraufhin am 01.06.2010 vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Im Zuge dessen ist U-M unmittelbar in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt, während M-W zunächst in einem Heim untergebracht werden musste, da sie jeglichen Kontakt zum Kindesvater ablehnte. Sie wechselte erst im Dezember 2010 in den Haushalt des Kindesvaters und seiner Ehefrau. Im Jahre 2012 hat das Familiengericht das Jugendamt auf dessen Antrag hin aus der Vormundschaft entlassen und dem Kindesvater die elterliche Sorge für beide Kinder übertragen.

    Hinsichtlich der weiteren Familiengeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss der Parallelsache 4 UF 179/15 OLG Hamm verwiesen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2013 forderte der Kindesvater die Kindesmutter auf, einer Änderung des Nachnamens der Kinder in „S“ zuzustimmen. Die Kindesmutter teilte daraufhin mit, sie plane selbst ihren Familiennamen „C1“ anzunehmen, so dass sie für einen Doppelnamen „C1-S“ ihre Zustimmung erteilen könne.

    Eine solche Regelung ist vom Kindesvater abgelehnt worden. Zeitgleich mit dem Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts im Parallelverfahren beantragte er sodann im vorliegenden Verfahren, die Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung zu ersetzen.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kinder hätten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, den Namen „S“ anzunehmen, weil sie in diesem Familienverband ihren Lebensmittelpunkt hätten. Sie würden sich auch entsprechend am Telefon melden und hätten in der Schule eigenmächtig den Doppelnamen „N-S“ durchgesetzt. Insbesondere M-W sei es auch leid, dauernd gegenüber Dritten die Abweichung im Nachnamen zu erklären. Zudem sei zum derzeitigen Namen der Kinder keine familiäre Wurzel gegeben, da es sich um den von der Kindesmutter angenommenen Familiennamen ihres ersten Ehemannes handele.

    Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hat erklärt, mit dem Antrag versuche der Kindesvater sie, die Kindesmutter, endgültig aus dem Leben der Kin-der zu drängen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen einer Einbenennung lägen nicht vor.

    Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Beteiligten und der Kinder dem Antrag – entgegen den Feststellungen der Sachverständigen und der Stellungnahme des Verfahrensbeistands – stattgegeben und die Zustimmung der Kindesmutter in die Namensänderung ersetzt.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, zum Wohle von M-W sei eine Einbenennung erforderlich. M-W sei dabei individuell und unabhängig von ihrem Bruder U-M zu betrachten. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie Alltagssituationen geschildert, in denen sie durch die Nennung ihres Namens an ihre familiäre Situation erinnert und negativen Empfindungen ausgesetzt werde. Durch die Einbenennung könne M-W sich in Ruhe auf sich konzentrieren. Zudem stelle die Kindesmutter sie, M-W, vor die Wahl, Umgangskontakte und dann gegebenenfalls Zustimmung oder keine Umgangskontakte und damit auch keine Zustimmung.

    Hinsichtlich U-M sei die Einbenennung erforderlich, weil er ansonsten in der Familie aufgrund des Nachnamens isoliert werden könnte. Zudem habe sich auch die Kindesmutter in jedem Fall für eine diesbezügliche Gleichbehandlung der Kinder ausgesprochen.

    Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine Einbenennung stellt, nicht gegeben seien.

    Der Kindesvater verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

    Der Senat hat die Beteiligten, die Kinder und die Sachverständige angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den für beide Verfahren erstellten Berichterstattervermerk Bezug genommen.

    B.
    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

    Der vom Kindesvater gestellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Namensänderung ist unbegründet, da die diesbezüglich sehr strengen Voraussetzungen, die § 1618 BGB an die Ersetzung der Zustimmung stellt, nach den Feststellungen und Wertungen des Senats nicht gegeben sind.

    I.
    Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die in den Sätzen 1 bis 3 des § 1618 BGB genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.

    1.
    Danach kann nur ein minderjähriges und unverheiratetes Kind, was auf die Kinder M-W und U-M zutrifft, einbenannt werden. Darauf, ob seine Eltern verheiratet waren oder nicht, kommt es nicht an. Der einbenennende Elternteil muss allerdings allein – wie es hier der Fall ist - oder mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt sein, wobei es ohne Belang ist, ob das Sorgerecht auf Gesetz oder richterlicher Entscheidung beruht.

    2.
    Auch die weitere Voraussetzung einer Einbenennung, dass nämlich der einbenennende Elternteil im Zeitpunkt der Erklärung mit dem anderen Einbenennenden verheiratet ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1437, 1438) und beide einen Ehenamen führen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1437), ist vorliegend erfüllt, da der Kindesvater mit seiner Ehefrau den Familiennamen S führt.

    3.
    Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass nach § 1618 S. 3 BGB für die Einbenennung die Zustimmungserklärung der Kindesmutter, die diese ausdrücklich auch im Rahmen der Anhörung vor dem Senat verweigert hat, erforderlich ist, da Namensidentität besteht.
    Die Zustimmung des anderen Elternteils ist nämlich notwendig, wenn ihm zusammen mit dem einbenennenden Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zusteht oder wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt (Namensidentität), wobei es in diesem Fall nicht auf die Sorgerechtssituation ankommt. Die Namensidentität mit dem anderen Elternteil muss im Zeitpunkt der Einbenennung bestehen (AG Lübeck StAZ 2003, 143), was nach den Feststellungen des Senats der Fall ist. Denn die Kindesmutter hat im Rahmen der Anhörung durch den Senat ausdrücklich erklärt, ihren ursprünglichen Plan, den eigenen Familiennamen wieder anzunehmen, aufgegeben zu haben.

    II.
    Nach dem Ergebnis der Anhörung folgt der Senat allerdings nicht der Auffassung des Kindesvaters und des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter gem. § 1618 S. 4 BGB gegeben sind.
    Nach dieser Vorschrift kann die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

    1.
    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Erforderlichkeit nur vor, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889). In diesem Rahmen verlangt der BGH in ständiger Rechtsprechung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen durch das erkennende Gericht (BGH FamRZ 2002, 94, 95; 1331, 1332; BGH FamRZ 2005, 889). Als Kriterien nennt er u.a. die Integration des Kindes in die "Stief"-Familie, die einen wichtigen Kindesbelang darstellt. Dem steht die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf, gegenüber. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil ist. Dies gelte auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (BGH, a.a.O.).

    2.
    Diese Grundsätze hat die obergerichtlichen Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass die Einbenennung erforderlich sein kann, um Probleme für das Kind zu lösen, die mit der Namensdifferenz in der gelebten Stieffamilie verbunden sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nennenswerte Probleme der Namensdifferenz im Verhältnis zur Außenwelt angesichts der heutigen vielfältigen Namenskonstellationen innerhalb der Familien nicht mehr vermutet werden können, sondern im Einzelfall nachgewiesen werden müssen (OLG Brandenburg BeckRS 2009, 18751; OLG Bamberg NJW-RR 1999, 1451; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692, 693; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1249, 1250; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438).

    Der bloße Wunsch der Kinder bzw. des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten, einen einheitlichen Familiennamen zu führen, reicht zur Ersetzung der Zustimmung keinesfalls aus (allg. M: BGH FPR 2002, 411, 412; 267; OLG Hamm BeckRS 2011, 7429).
    Auch der Wille des über 14 Jahre alten Kindes ist kein ausreichender Grund, da die Erforderlichkeit als objektive Hürde nicht völlig subjektiviert werden kann (Enders in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2015, § 1618 Rn. 10.1; anders wohl Oelkers/Kreutzfeld FamRZ 2000, 645, 648; vgl. auch OLG Naumburg FGPrax 2001, 240). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Kind durch die Namensdifferenz psychisch sehr belastet ist (so OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 488, 489).

    Eine Erforderlichkeit ist z.B. dann angenommen worden, wenn die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil erheblich gestört ist und die Namenseinheit einer - wünschenswerten - Lösung der Beziehung im Wege steht (vgl. VG Ansbach AN 06.02984). Insoweit kommen als Fallgestaltungen in Betracht,
    - dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Integration des Kindes in die neue Familie des anderen Elternteils durch ständige Bemerkungen über einen künftigen Wechsel des Kindes zu ihm erschwert und das Kind damit erheblich verunsichert und deshalb einen Kontakt zu ihm ablehnt (OLG Nürnberg StAZ 1999, 240 f; OLG Bremen FamRZ 2001, 858 f) oder
    - bei begründeter massiver Angst des Kindes vor dem anderen Elternteil auf Grund des Erlebnisses von Gewalttätigkeiten (OLG Naumburg vom 19.4.2004, 14 WF 38/04; vgl. VerwGH Kassel BeckRS 2009, 31116 für § 3 NamÄndG;) oder massiver Ablehnung (OLG Dresden FGPrax 2005, 26; OLG Frankfurt vom 1.10.2003, 5 WF 13/03).

    Demgegenüber führen verweigerte Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht zur Annahme einer Erforderlichkeit (OLG Brandenburg BeckRS 2009, 18751; OLG Frankfurt vom 18.5.2004, 5 UF 41/04).
    Bei einem fehlenden Kontakt des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist nach der Rechtsprechung zu prüfen sein, ob aus der bestehenden Namensverbindung Probleme für das Kind erwachsen (BGH FPR 2002, 267, 268; vgl. BGH NJW 2002, 300, 301; OLG Köln OLGR 2006, 507, 508; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438).
    Dabei lasse der Ausschluss der Umgangsbefugnis nicht den Schluss auf die Erforderlichkeit der Einbenennung zu (OLG Koblenz FamRZ 2009, 439). Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Namenswechsel weitgehend endgültig ist, die Umgangssituation sich aber ändern kann. Auch würde die Pflicht eines Elternteils zum Umgang gemäß § 1684 Abs. 1, 2. HS BGB durch eine Namensänderung zumindest symbolisch in Frage gestellt.

    3.
    Die vom BGH geforderte konkrete Kindeswohlgefährdung, die eine Einbenennung unerlässlich erscheinen lässt, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889), konnte der Senat – auch unter Berücksichtigung der dargestellten Entscheidungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung - im Rahmen der Anhörung der Beteiligten, der Sachverständigen und der Kinder nicht feststellen.

    Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass die Kinder allein in der Familie S leben, also kein Halbgeschwisterkind vorhanden ist, und nach den insoweit von keinem Elternteil bestrittenen und überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen vollständig in die Stieffamilie integriert sind. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Kinder Bindungen zur Kindesmutter haben, die von U-M auch durch Umgangskontakte ausgelebt werden.
    Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass die Unannehmlichkeiten, die sich aus der Namensverschiedenheit ergeben, über die Problematik, wie sie bei Patchwork-Familien bestehen, hinausgehen und bei den Kindern zu psychischen Problemen führen. So ist die Darstellung des Kindesvaters, er müsse bei jedem neuen Schuljahr den Lehrern die Namensabweichung erklären, zwar nachvollziehbar, aber die typische Folge einer Patchwork-Familie und wäre nicht anders, wenn die Kindeseltern sich nicht getrennt hätten. Demgegenüber zeigte die Erklärung von M-W, sie müsse regelmäßig gegenüber ihren Mitschülern den unterschiedlichen Namen erklären, dass die Namensungleichheit nur als Problem stilisiert wird. Denn zum einen ist die Unterschiedlichkeit von Namen die normale Situation eines Kindes, das in einer Patchwork-Familie lebt, und heute nichts Besonderes, weshalb der angebliche Erklärungsbedarf nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen ist es für den Senat zudem überhaupt nicht erklärlich, warum M-W im Klassenverband, in dem sie sich ja längere Zeit befindet, angeblich immer wieder auf den Namen angesprochen werden sollte. Hier scheint der Wunsch des Kindes stark durch den Wunsch des Kindesvaters, der unstreitig M-W die gewechselten Schriftsätze, soweit sie sie betrafen, zum Lesen gegeben hat, beeinflusst und den Realitätsbezug verloren zu haben.
    Soweit bei den Kindern überhaupt psychische Probleme vorhanden sind, beruhen diese sowohl nach den Feststellungen der Sachverständigen als auch nach der Einschätzung des Senats letztlich nicht auf der Namensführung, sondern sind in dem Konflikt der Eltern und der Vielzahl von gerichtlichen Verfahren begründet, wie der Senat anschaulich im Rahmen der Anhörung der Beteiligten und der Kinder feststellen konnte. Dies findet letztlich seinen Ausdruck darin, dass weder M-W noch U-M ihren Wunsch auf Namensänderung in letzter Konsequenz überzeugend begründen konnten. Dieser Konflikt wird aus Sicht des Senats durch die begehrte Einbenennung aber gerade nicht gelöst.

    Auch der vom Kindesvater hervorgehobene Gesichtspunkt des fehlenden Bezugs zum Herkunftsnamen, den beide Kinder im Rahmen ihrer Anhörung - wohl als Folge der Zugänglichmachung von Schriftsätzen durch den Kindesvater, die in keiner Weise zu akzeptieren ist, - ebenfalls vorgebracht haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen handelt es sich bei dem Namen „N“ um den Namen, den die Kindesmutter bei Geburt beider Kinder, aber auch des verstorbenen Sohnes G, getragen hat und heute noch trägt. Diesem Geburtsnamen kann folglich nicht der Bezug zur Herkunftsfamilie abgesprochen werden. Das gilt umso mehr, als bei Fortbestand der Beziehung der Kindeseltern, in der dann bestehenden Patchwork-Familie der Herkunftsname „N“ sicher nicht hinterfragt worden wäre.

    Im Hinblick auf den im Parallelverfahren ausgesprochenen Umgangsausschluss in Bezug auf M-W bzw. die angeordneten Einschränkungen im Umgang mit U-M gebietet die Rechtsprechung des BGH es, das Namensband zwischen der Kindesmutter und den Kindern nicht leichtfertig und endgültig zu zerschneiden, nur weil die Umgangskontakte einschränkend geregelt worden sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass U-M Umgangskontakte mit der Kindesmutter wahrnimmt und M-W sich durchaus die Wiederaufnahme von Umgangskontakten mit der Kindesmutter vorstellen kann, wenn diese von der Einleitung und Durchführung weiterer gerichtlicher Verfahren Abstand nehmen sollte.

    Dieser Einschätzung des Senats steht auch nicht entgegen, dass die Kindesmutter weiterhin den Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater in Frage stellt, jedenfalls sich bislang nicht eindeutig dahin positioniert hat, dass der Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater von ihr akzeptiert wird. Denn wie der Senat bereits im Parallelverfahren ausgeführt hat, kommt eine Änderung der derzeitigen Situation der Kinder hinsichtlich der elterlichen Sorge, auch wenn das Zugänglichmachen von Schriftverkehr durch den Kindesvater mehr als grenzwertig ist, aus Sicht des Senats unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, da die Hürde des § 1696 BGB zu nehmen ist und zwischen den Kindeseltern keinerlei Kooperations- und Kommunikationsbasis besteht.

    Da weitere Gesichtspunkte, die eine Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung rechtfertigen könnten, vom Senat nicht festgestellt werden konnten, war der Antrag des Kindesvaters im Ergebnis zurückzuweisen.

    C.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kindesvater, obwohl er im Ergebnis mit seinem Antrag nicht durchdringen konnte, mit diesem Antrag einem insbesondere von M-W geäußerten Bedürfnis entsprechen wollte.´

    Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG, der auf das vorliegende Verfahren nach § 1618 BGB anzuwenden ist.

    Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1618