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  • 05.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120069

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 25.05.2011 – 8 UF 163/10

    1. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs erfolgt unter Anwendung des neuen Rechts, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 - 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).



    2. Bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs sind alle bis zur Änderungsentscheidung eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirken. Änderungsgründe i.S.d. § 51 VersAusglG können sich auch daraus ergeben, dass sich der Beamte bei der Erstentscheidung noch im aktiven Dienst befand, während er zur Zeit der Abänderungsentscheidung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt ist.



    3. Auch die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (insbesondere die Absenkung des Ruhegehalts auf 71,75 %) sind bei der Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen.



    4. Gleiches gilt für die Reduzierung der Sonderzahlung.



    5. Zu der Frage, ob die Wahrnehmung einer vorzeitigen Pensionierungsmöglichkeit zur groben Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG führen kann.


    Oberlandesgericht Hamm
    II-8 UF 163/10
    Tenor:
    Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der am 10. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
    Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az. 3 F 51/98) wird wie folgt abgeändert:
    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 914,00 € auf ihrem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.1998, begründet.
    Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1158 Entgeltpunkten auf ein für ihn durch die Deutsche Rentenversicherung Bund einzurichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 28.02.1998, begründet.
    Die Abänderung wirkt ab dem 01.10.2009.
    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.370,72 € festgesetzt.
    I.
    Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
    Der am 05.05.1937 geborene Antragsteller und die am 14.02.1937 geborene Antragsgegnerin heirateten am 14.08.1964. Die Trennung erfolgte im August 1987. Der Scheidungsantrag im Verfahren 3 F 51/98 AG Lüdinghausen wurde am 10.03.1998 zugestellt. Die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG (früher § 1587 Abs. 2 BGB) ging daher vom 01.08.1964 bis zum 28.02.1998. Der Antragsteller war Diplom-Finanzwirt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ging im Scheidungsverfahren vom Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Antragsteller am 04.05.2002 aus und errechnete unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 % einen Ehezeitanteil von 3.944,37 DM. Die Antragsgegnerin erwarb lediglich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) ging im Scheidungsverfahren von einer Anwartschaft bezogen auf die Ehezeit in Höhe von 193,39 DM aus. Durch Urteil vom 03.11.1998 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsstellers beim Landesamt für Besoldung NRW Rentenanwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin bei der heutigen Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.875,49 DM, bezogen auf den 28.02.1998, begründet.
    Der Antragsteller ging am 30.06.2000 vorzeitig in Pension. Er hat unter dem 14.09.2009 eine Änderung/Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt. Hierzu hat er vorgetragen, dass aufgrund von Gehaltsänderungen in der Vergangenheit nur von einer ehezeitbezogenen Anwartschaft in Höhe von 3.575,24 DM auszugehen sei. Bisher seien bei Erhöhungen seiner Bezüge auch immer höhere Beträge für den Versorgungsausgleich abgezogen worden. Dagegen seien prozentuale Erhöhungen der Rente der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Es sei unklar, ob die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL im Rahmen des Scheidungsverfahrens berücksichtigt worden seien. Seine geschiedene Ehefrau sei früher bei der Kreissparkasse M2 beschäftigt gewesen. Bei der ursprünglichen Berechnung des Versorgungsausgleichs sei noch das volle Weihnachtsgeld berücksichtigt worden.
    Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die jährliche Sonderzahlung auf Seiten des Antragstellers sei mit den Werten zur Zeit der Entscheidung (1998) zugrunde zu legen. Der Versorgungabschlag von 3,3 % könne nicht zu ihren Lasten gehen, da der Antragsteller aus freier Entscheidung mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres in Pension gegangen sei und damit eine geringere Pension in Kauf genommen habe. Es sei unbillig, Versorgungsausgleichansprüche der Antragsgegnerin zu kürzen, da der Antragsteller zum Ausgleich der Verdiensteinbußen eine Berufstätigkeit aufgenommen habe und aus dieser nicht unerhebliche Einkünfte erziele.
    Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
    Die auf die Ehezeit entfallende Vollrente der Antragsgegnerin wegen Alters im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB aus den Entgeltpunkten der gezahlten Rente beträgt nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.03.2010 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit 200,74 DM = 102,64 €. Der Ausgleichswert beträgt 2,1158 Entgeltpunkte bzw. 51,32 €.
    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW kam in seiner Auskunft vom __________ unter Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Absenkung des Versorgungsniveaus), des Sonderzahlungsgesetzes NRW (Absenkung des Bemessungsfaktors), des Wegfalls der ruhegehaltsfähigen Außendienstzulage, des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand sowie des Versorgungsabschlags zu einem Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 3.575,24 DM und einem Ausgleichswert in Höhe von 1.787,62 DM. Nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 11.05.2010 ergibt sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags ein Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 3.698,40 DM.
    Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich neu durchgeführt, ohne ausdrücklich eine Abänderung des Urteils vom 03.11.1998 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs durchzuführen, und hat im Wege der externen Teilung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers ein Anrecht der Antragsgegnerin in Höhe von 1.849,20 DM, monatlich bezogen auf den 28.02.1998, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Zudem hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1158 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28.02.1998, auf einem zu begründenden Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Die Abänderung sei gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG zulässig, da auf Seiten des Antragstellers eine wesentliche Änderung der Werte im Sinne von § 225 Abs. 2, 3 FamFG vorliege. Das Anrecht des Antragstellers habe sich um 122,99 DM (6,24 %) verringert. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass zwar die allgemeine Absenkung des Ruhegehaltssatzes, nicht jedoch der Minderungsfaktor für den vorzeitigen Pensionsbeginn zu berücksichtigen sei. Zwar sei die Rechtsprechung des BGH zum vorzeitigen Rentenbeginn (FamRZ 2007, S. 1542) nicht vollständig auf die nicht jederzeit wieder rückgängig zu machende Pensionierung zu übertragen. Dennoch sei eine nach Ende der Ehezeit gewählte – und daher vom Ehegatten nicht mitgetragene – vorzeitige Pensionierung für den Versorgungsausgleich ohne Belang. Eine darauf beruhende Anpassung der Bezüge habe ihren Anlass nicht in der Ehezeit (so auch OLG Celle, FamRZ 2007, S. 560). Es sei daher auf einen Ehezeitanteil in Höhe von 3.698,40 DM abzustellen. Der Ausgleichswert betrage 1.849,20 DM. Nach § 1 VersAusglG seien die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Das Anrecht des Ehemanns sei durch externe Teilung gem. § 16 VersAusglG auszugleichen, da die Beamtenversorgung die interne Teilung nicht eingeführt habe. Das Anrecht der Antragsgegnerin sei nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen.
    Die Antragsgegnerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss dahin zu ergänzen/zu berichtigen, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung erst mit der formellen Rechtskraft ab Oktober 2009 wirksam wird und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.07.2010 den Tenor dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde zugelassen wird. Den weitergehenden Berichtigungsantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen, weil eine Klarstellung über die Wirksamkeit nicht erforderlich sei, da deren Zeitpunkt sich – mangels abweichender Anordnung – aus den gesetzlichen Regelungen ergebe.
    Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragsgegnerin erreichen, dass ihre Rentenanwartschaften unberücksichtigt bleiben, da insoweit der Wesentlichkeitswert von 5 % nicht erreicht werde.
    Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass der Abschlag wegen seiner frühzeitigen Pensionierung nicht berücksichtigt worden sei. Die Pensionierung zum 30.06.2000 sei ihm seitens seines Arbeitgebers aufgrund des gesundheitlich stressigen Berufes als Betriebsprüfer mit 28jähriger Außendiensttätigkeit bei der Finanzverwaltung angetragen worden. Die frühzeitige Pensionierung sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern unter anderem wegen Stellenabbau bei der Finanzverwaltung erfolgt. Eine freiberufliche Tätigkeit übe er nicht aus, sondern lediglich eine nichtselbständige persönliche Gefälligkeitstätigkeit. Es seien nach wie vor die Rentenerhöhungen bei der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. An seinen Pensionserhöhungen habe die Antragsgegnerin immer partizipiert. Die Kürzung seiner bisherigen Sonderzahlungen sei zu berücksichtigen. Die Höhe des Rentenanspruchs der Antragsgegnerin sei fraglich. Ein Rentenanspruch der Antragsgegnerin habe nicht erst seit dem 03.02.1999, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres per 14.02.1997 aufgrund ihrer damals mit 50 v.H. festgestellten Erwerbsminderung bestanden. Eine Benachrichtigung des Gerichtes über diesen Tatbestand sei wahrscheinlich wissentlich unterbleiben.
    Die Antragsgegnerin bestreitet, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen die frühzeitige Pensionierung vom Arbeitgeber angetragen worden sei. Der Antragsteller sei auch aktuell noch freiberuflich tätig. Die Minderung der Pensionseinkünfte sei nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Sonderzahlung sei nach dem Beschluss des BGH vom 04.09.2002 der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen, also der Bemessungsfaktor für das Jahr 1998.
    II.
    1.
    Da das Verfahren nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht und gem. § 48 VersAusglG das neue Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden.
    2.
    Die Beschwerden sind gem. § 228, 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.
    3.
    Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
    Gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens ist § 226 FamFG anzuwenden (§ 52 Abs. 1 VersAusglG). Gem. § 226 Abs. 1 FamFG sind u.a. die Ehegatten antragsberechtigt. Der Antragszeitpunkt nach § 226 Abs. 2 FamFG ist gewahrt, da beide Ehegatten bereits eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht beziehen.
    Die Abänderung ist bei wesentlicher Wertänderung auch nur eines in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts zulässig (§ 51 Abs. 2
    VersAusglG am Ende). Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen (§ 51 Abs. 2 VersAusglG). Die Änderung muss nach Ehezeitende eingetreten sein (§ 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG) und auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken (§ 51 Abs. 2 VersAusglG). Wesentlich ist die Wertänderung des maßgeblichen Ausgleichswerts dann, wenn entweder durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt wird (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG) oder die Grenzwerte des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen werden (Palandt-Brudermüller, VersAusglG, § 51 Rz. 8 ff.).
    Gem. § 225 Abs. 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens
    5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
    Der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers wurde im Ausgangsverfahren ein Ehezeitanteil von 3.944,37 DM zugrunde gelegt. Der Ausgleichswert im Sinne des jetzt geltenden Rechts betrug die Hälfte dieses Betrages, also 1.972,19 DM.
    Unter Berücksichtigung der vorzeitigen Pensionierung wäre auf eine Rente von 3.575,24 DM abzustellen und der Ausgleichswert betrüge die Hälfte, also 1.787,62 DM. Ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Pensionierung wäre auf eine Rente von 3.698,40 DM abzustellen und der Ausgleichswert betrüge 1.849,20 DM.
    Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen und dem jetzigen mitgeteilten Ausgleichswert beträgt also bei Berücksichtigung der vorzeitigen Pensionierung 184,57 DM (1.972,19 DM – 1.787,62 DM), ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Pensionierung 122,99 DM (1.972,19 DM – 1.849,20 DM). Die relative Wesentlichkeitsgrenze (5 % des bisherigen Ausgleichswerts) beträgt daher 98,61 DM. Sie ist sowohl ohne als auch bei Berücksichtigung der vorzeitigen Pensionierung gewahrt.
    Die absolute Wesentlichkeitsgrenze beträgt 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betrug am Ende der Ehezeit (1998) 4.340,00 DM. 1% hiervon sind 43,40 DM. Auch dieser Betrag ist überschritten.
    4.
    Da die Voraussetzungen für die Abänderung auch nur eines Anrechts vorliegen (§ 51 Abs. 2 VersAusglG), unterliegt der gesamte damalige öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich der Totalrevision (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 51 Rz. 15). Alle Anrechte, die in der Erstentscheidung ausgeglichen wurden, werden unabhängig von einer Wertänderung in den Wertausgleich des neuen Rechts einbezogen (Münchener Kommentar-Dörr, BGB, 5. Aufl., VersAusglG, § 51 Rz. 3).
    Aus diesem Grund hat die Beschwerde der Antragsgegnerin, die meint, bei ihr sei der Wesentlichkeitswert von 5 % nicht erreicht, keinen Erfolg.
    5.
    Die Abänderung erfolgt unter Anwendung des neuen Rechts (vgl. Palandt-Brudermüller, VersAusglG, § 51 Rz. 16), indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 – 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
    a)
    Bei der Versorgung des Antragstellers stellt sich insbesondere die Frage, ob die Kürzung der Versorgung infolge der vorzeitigen Pensionierung, durch das Versorgungsänderungsgesetz 2011 (Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 %) sowie durch die Reduzierung der Sonderzahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs beachtlich ist.
    aa)
    Das Amtsgericht hat auf Seiten des Antragstellers zu Unrecht nicht die infolge der vorzeitigen Pensionierung gekürzte Pension mit einem Ehezeitanteil von 3.575,24 DM und einem Ausgleichswert von 1.787,62 DM berücksichtigt, sondern ist fiktiv von einer Pension ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags mit einem Ehezeitanteil von 3.698,40 DM und einem Ausgleichswert von 1.849,20 DM ausgegangen.
    Der Versorgungsabschlag durch die vorzeitige Pensionierung ist nach Ansicht des Senats auf Seiten des Antragstellers zu berücksichtigen.
    Nach Brudermüller (in Palandt, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 51 Rz. 7) sind alle bis zur Änderungsentscheidung eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirken. Änderungsgründe im Sinne des § 51 VersAusglG können sich nach Dörr (in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., VersAusglG, § 51 Rz. 24) auch daraus ergeben, dass sich der Beamte bei der Erstentscheidung noch im aktiven Dienst befand und dementsprechend die fiktive Versorgung auf die Altersgrenze hochgerechnet wurde. Bei einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder Inanspruchnahme einer vorzeitigen Ruhestandsregelung ändert sich diese angenommene Zukunftsperspektive. Das tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis markiert den Endpunkt für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit. Dies kann sich auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes auswirken. Darüber hinaus verändert sich in der Regel der Verhältniswert, der den Ehezeitanteil bestimmt.
    Für die Berücksichtigung der Kürzung der Versorgung durch die vorzeitige Pensionierung spricht nach Ansicht des Senats auch § 5 Abs. 2 VersAusglG. Nach dessen Satz 1 ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit. Nach Satz 2 sind jedoch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Ausnahmsweise dürfen danach Veränderungen aufgrund von Umständen tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die nach Ehezeitende eingetreten sind, soweit sie einen anderen Ehezeitanteil und damit einen anderen Ausgleichswert der Versorgungsanrechte, etwa durch vorzeitigen Bezug des Ruhegehaltes oder eine andere Ausgleichsform ergeben (Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 5 Rz. 2, 5).
    Darüber hinaus berechtigte nach neuem Recht das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 225 Abs. 2 FamFG sogar zur Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (vgl. Keidel-Weber, FamFG, § 225 Rz. 6).
    Auf die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung zu der Frage, ob zwischen Stichtag und Erstentscheidung über den VA eingetretene Veränderungen wie die vorzeitige Pensionierung zu berücksichtigen sind (u.a. die vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des BGH, FamRZ 2007, S. 1542; OLG Celle, FamRZ 2007, S. 560), kann nach Auffassung des Senats seit dem 01.09.2009 nicht mehr abgestellt werden (so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 378).
    Im Übrigen war es im Rahmen von Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG auch nach altem Recht so, dass der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder Zurruhesetzung vor der Regelaltersgrenze grundsätzlich zu berücksichtigen war (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl., Anh I zu § 1587b (VAHRG), § 10a Rz. 8). Ob der völlige oder teilweise Wegfall eines Anrechts auf Verschulden beruht, ist nicht entscheidend, sofern der Berechtigte nicht in bewusster Schädigungsabsicht Manipulationen vorgenommen hat (Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl., VAHRG, § 10a Rz. 8). Hierfür ist nach Auffassung des Senats nichts ersichtlich.
    Etwaige unbillige Ergebnisse sind nach Dörr (in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., VersAusglG, § 51 Rz. 24) nach Maßgabe des § 27 VersAusglG zu berücksichtigen. Brudermüller (in Palandt, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 5 Rz. 2) meint, es komme auf die sonstigen Umstände und ein Verschulden am Eintritt der Wertänderung nicht an. Dies schließe jedoch nicht aus, eine bewusst in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungskürzung gem. § 242 BGB außer Betracht zu lassen (Verweis auf BGH, NJW 1989, S. 2931). Dafür genüge es jedoch nicht, wenn bei einer beruflichen Veränderung, für die finanzielle, gesundheitliche oder persönliche Gründe sprechen, eine Verringerung bestehender Versorgungsanrechte in Kauf genommen werde (Verweis auf BGH, NJW 1989, S. 34). Vorliegend vermag es damit nicht zur groben Unbilligkeit zu führen, dass der Antragsteller in einem Alter von etwa 63 Jahren 2 Monaten – als er nicht mehr allzu weit von der gesetzlichen Altersgrenze entfernt war – vorzeitig in den Ruhestand gegangen ist. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass seinerzeit auch die Antragsgegnerin schon Rentenbezieherin war.
    bb)
    Das Amtsgericht hat zu Recht die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (insbesondere die Absenkung des Ruhegehalts auf 71,75 %) berücksichtigt.
    Auch Dörr (a.a.O., § 51 Rz. 20) führt ausdrücklich an, dass diese Rechtsänderung zu einer Abänderung berechtigt. Bereits nach altem Recht hat der BGH mehrfach entschieden, dass für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen. Das in der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des
    § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip betreffe allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen (BGH, FamRZ 2003, S. 435 (436)). Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Entscheidungen ab dem 01.01.2003 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 mit dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zu berücksichtigen. Dass das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BGH, FamRZ 2004, S. 256 (258 ff.); FamRZ 2004,
    S. 259 (260 f.); FamRZ 2004, S. 1181; FamRZ 2005, S. 511 (512); FamRZ 2007,
    S. 994).
    cc)
    Auch die Reduzierung der Sonderzahlung ist zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung anführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Berechnung der Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen und deshalb das Jahr 1998 maßgeblich sei, ist dies nicht zutreffend.
    Schon im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist nach Auffassung des Senats die Absenkung der Sonderzahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Auch der BGH hat seit 2002 (noch zum alten Recht) durchgehend die Meinung vertreten, dass auch hinsichtlich der Sonderzuwendungen das zur Zeit der jeweiligen Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Gesetzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. BGH, FamRZ 2003, S. 435 (437); FamRZ 2003, S. 437 (438); FamRZ 2004, S. 259 (262); FamRZ 2004, S. 1181 (1182); FamRZ 2005, S. 511 (513); FamRZ 2007, S. 994 (995)).
    dd)
    Auf Seiten des Antragstellers ist daher – unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen) entsprechend der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24.03.2010 von einem Ehezeitanteil der Versorgung von 3.575,24 DM und einem Ausgleichswert in Höhe von 1.787,62 DM auszugehen.
    b) Rente der Antragsgegnerin
    Auf Seiten der Antragsgegnerin ist entsprechend der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund von einer auf die Ehezeit entfallende Vollrente wegen Alters in Höhe von 200,74 DM = 102,64 € auszugehen. Der Ausgleichswert beträgt 2,1158 Entgeltpunkte bzw. 51,32 €.
    Soweit der Antragsteller die Höhe des Rentenanspruchs der Antragsgegnerin für überprüfungsbedürftig hält, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund auch noch vor der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Zum anderen ist die Berechnung des Ehezeitanteils mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert erfolgt ist; die gezahlte Rente beruht jedoch auf dem aktuellen Rentenwert.
    Soweit der Antragsteller ferner darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres einen Rentenanspruch hatte, ist dies irrelevant. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Rente erst am 26.10.1998, also nach dem Ende der Ehezeit (28.02.1998), beantragt hat.
    Im Übrigen wird im Rahmen der Abänderungsentscheidung der Ehezeitanteil aus den Entgeltpunkten der gezahlten Rente und nicht mehr wie in der Ausgangsentscheidung die Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters berücksichtigt.
    c) Der Versorgungsausgleich ist nach neuem Recht durchzuführen.
    aa)
    Auf Seiten des Antragstellers ist ein Ehezeitanteil von 3.575,24 DM zugrunde legen, der Ausgleichswert beträgt 1.787,62 DM, das sind 914,00 €.
    Der Ausgleichswert ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit.
    Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich für die Antragsgegnerin gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
    Da nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung keine interne Teilung vorgesehen ist, war eine externe Teilung gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen.
    Es war daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 914,00 € zu Gunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Gem. § 16 Abs. 3 VersAusglG war anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
    bb)
    Der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 4,2315 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 102,64 € entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schlägt gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,1158 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 51,32 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 11.802,60 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (4.340,00 DM = 2.219,01 €, 120 % hiervon: 2.662,81 €).
    Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hat gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich im Wege der internen Teilung stattzufinden.
    Der Ausgleich ist für den Antragsteller auch nicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben im Scheidungsverfahren nach Ende der Schulzeit von 1957 bis zum 01.04.1963 (Beginn der Ausbildung bei der Finanzbehörde) unentgeltlich auf dem elterlichen landwirtschaftlichen Pachthof gearbeitet und ist keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Der Antragsteller hat damit nicht die allgemeine Wartezeit für den Erwerb einer Altersrente in Höhe von 60 Wartezeitmonaten erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin ist daher nur dann wirtschaftlich, wenn der Antragsteller hierdurch 60 oder mehr Wartezeitmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die von der Antragsgegnerin auf den Antragsteller zu übertragenden Wartezeitmonate errechnen sich, indem die zu übertragenden Entgeltpunkte auf vier Dezimalstellen gerundet und gem. § 52 Abs. 1 SGB VI durch 0,0313 geteilt werden. Das Ergebnis ist gem. § 121 Abs. 3 SGB VI auf ganze Monate nach oben aufzurunden. Das ergibt folgende Berechnung:
    2,1158 Entgeltpunkte : 0,0313 = 67,60 gerundet 68 Wartezeitmonate.
    Da mit rund 68 Wartezeitmonaten die Untergrenze von 60 Monaten überschritten wird, würde der Antragsteller die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass ein andersartiger Ausbau einer Altersversorgung günstiger wäre oder der Versorgungsausgleich dennoch unwirtschaftlich ist, sind nicht ersichtlich. Das Anrecht der Antragsgegnerin ist daher im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ausgleichsreif.
    Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,1158 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
    6.
    Nach § 27 VersAusglG, auf den auch § 226 Abs. 3 FamFG verweist, findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Nach § 27 VersAusglG beurteilt sich, ob der Ausgleich eines Anrechts wegen Verwirkung oder sonstiger unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen ist (Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 27 Rz. 3).
    Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG sind nach Ansicht des Senats vorliegend nicht erfüllt. Es wird zunächst auf die Erwägungen zu oben Ziff. 5 a) aa) verwiesen. Zudem ist durchaus möglich, dass dem Antragsteller im Rahmen des allgemeinen Stellenabbaus nahegelegt wurde, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers ohne vorzeitige Pensionierung betrüge 1.849,20 DM = 945,48 €. Die Differenz zum jetzigen Ausgleichswert beliefe sich auf 31,48 € (945,48 € - 914,00 €). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer bewusst in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungskürzung ausgegangen werden, die wegen grober Unbilligkeit einen familiengerichtlichen Eingriff erforderte.
    Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe zum Ausgleich der Verdiensteinbuße eine Berufstätigkeit aufgenommen, aus der er nicht unerhebliche Einkünfte erziele, ist zu berücksichtigen, dass dieser Umstand im Versorgungsausgleichsverfahren – anders möglicherweise in einem etwaigen Unterhaltsverfahren – keine Rolle spielt.
    7.
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch der Zeitpunkt der Abänderung in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen, da den Versorgungsträgern der Eingang des Abänderungsantrags in der Regel unbekannt sein dürfte. Gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ist der erste Tag des Monats maßgeblich, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Antrag im September 2009 gestellt wurde, wirkt die Abänderung ab dem 01.10.2009.
    8.
    Soweit der Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin an seinen Rentensteigerungen partizipiert habe, obwohl im Ausgangsverfahren ein fester Betrag von 1.875,49 DM übertragen worden sei, beruht dies auf § 57 Abs. 2 BeamtVG (vgl. auch Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1587b Rz. 27). Danach berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert (§ 57 Abs. 2 S. 3 BeamtVG).
    Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, an den Rentensteigerungen der Antragsgegnerin nicht partizipiert zu haben, trifft dies entsprechend den Erörterungen im Senatstermin ohnehin nicht zu, solange die gesetzliche Rente nicht stärker steigt als die Beamtenpension. Dafür gibt es aber in den zurückliegenden Jahren keine Anhaltspunkte. Jedenfalls haben aber die diversen u.a. mit dem Prinzip des Einmalausgleichs verbundenen Probleme zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs geführt. Zukünftig wird der Antragsteller an den Rentensteigerungen der Antragsgegnerin direkt partizipieren, da ihm im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG in Entgeltpunkten als maßgeblicher Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 VersAusgl-G) übertragen wird und er dann an Anpassungen der Renten gem. § 65 SGB VI teilnimmt.
    III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
    Die Festsetzung des Gegenstandwertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

    RechtsgebieteVersAusglG, FamFGVorschriften§§ 5 Abs. 2, 27, 51 VersAusglG, 225 FamFG