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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Dafür bin ich nicht zuständig

    von stv. Gruppenleitung Juliane Prinz, M. A., M. M., Mülheim an der Ruhr, Richter am Amtsgericht Jan Prinz, LL. M., Bottrop

    Der Titel greift ein Klischee über Ämter und Behörden auf, wonach zunächst die Zuständigkeit geprüft wird. Dies birgt Fallstricke im familiengerichtlichen Verfahren, da unterschiedliche Zuständigkeitsnormen gelten. Oft fehlt den Beteiligten das Verständnis, wer wann wo zuständig ist. Der Beitrag beleuchtet die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Familiengerichte und der öffentlichen Jugendhilfe, da das SGB VIII der Richterschaft und das FamFG den Mitarbeiter:innen der Jugendhilfe meist wenig bekannt sind.

     

    Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Im rechtswissenschaftlichen Studium begegnen einem kaum Kommilitonen, die als berufliches Ziel angeben würden, unbedingt ein familiengerichtliches Dezernat übernehmen zu wollen. Selbst wenn dies so wäre, gäbe es während des Studiums kaum eine Möglichkeit, sich in diesem Fachbereich entsprechend weiterzubilden. Dahin gehende Bemühungen von Studierenden werden auch mitnichten im Examen gewürdigt, da das Familienrecht keinen maßgeblichen Bestandteil des Pflichtfachstoffs darstellt. Auch während des Referendariates kommen die Referendare und Referendarinnen im Vorbereitungsdienst i. d. R. nicht in ein Familiendezernat.

     

    Dies führt dazu, dass Richter, die ein Familiendezernat übernehmen, zumeist keine fundierten Kenntnisse der Materie vorweisen. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und versucht, dieser mit einem in der Praxis weitgehend konsequenzlosen „Fortbildungserfordernis“ gem. § 23b Abs. 3 GVG mit der Vorgabe, dass eine familienrechtliche, eine kindschaftsrechtliche oder eine familienverfahrensrechtliche Fortbildung zu Beginn der Übernahme des Familiendezernates zumindest angestrebt sei, entgegenzuwirken. Richter können nach dem Präsidiumsbeschluss und der Veröffentlichung der Geschäftsverteilung nicht mehr gezwungen werden, an einer entsprechenden Fortbildung teilzunehmen. Dies würde im Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit entgegenstehen, da es keine gesetzliche Anordnung der Fortbildungspflicht gibt. Die vom Gesetzgeber wohl intendierte Konsequenz durch korrigierende Präsidiumsbeschlüsse (Abberufung von Dezernenten, die sich weigern, eine familienrechtliche Grundlagenfortbildung zu besuchen) wird jedenfalls nach praktischen Erfahrungswerten weder durch die – vermutlich hierfür ohnehin unzuständige – Justizverwaltung noch durch entsprechende Rechtsmittel von Beteiligten durchgesetzt.