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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Ist für das Beschwerdegericht ohne Weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das AG hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres zum ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH WuM 10, 592 Rn. 7f; NJW 98, 908; FamRZ 11, 1389; vgl. auch BVerfG NJW 06, 1579).
    • 2. Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim AG bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer bei unterbliebener Weiterleitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt auch, wenn er vom AG zutreffend über die Einlegung der Beschwerde belehrt worden ist.

    (BGH 17.8.11, XII ZB 50/11, FamRZ 11, 1649, Abruf-Nr. 113135)

    Sachverhalt

    Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Das AG hat seinen Antrag auf Abänderung des Unterhalts mit Beschluss vom 20.5.10, dem Antragsteller am 26.5.10 zugestellt, zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf dem FamFG und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei, die beim AG innerhalb eines Monats schriftlich eingegangen sein müsse. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14.6.10, eingegangen beim KG am 15.6.10, Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat den Antragsteller mit Verfügung vom 5.7.10 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde beim AG hätte eingelegt werden müssen. Mit Beschluss vom 3.1.11 hat das KG die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Diese führt zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

     

    Entscheidungsgründe

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Wiedereinsetzungsgesuch beim OLG (hier KG) eingereicht worden ist. Denn es muss gemäß § 237 ZPO über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden. Dem OLG steht die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zu.