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  • · Fachbeitrag · Versäumung der Beschwerdefrist

    Haftungsfalle unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung differenziert der BGH beim Anwaltsverschulden zwischen erkennbaren und nicht erkennbaren Fehlern. |

     

    Sachverhalt

    Der dem Verfahrensbevollmächtigten des M (VB) am 15.5.17 zugestellte Beschluss vom 9.5.17, mit dem dieser zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist, enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die u. a. wie folgt lautet: „Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde soll begründet werden.“ Der M hat mit Schriftsatz seines VB am 27.5.17 Beschwerde eingelegt und diese mit am 19.7.17 beim AG eingegangenem Schriftsatz begründet. Das AG hat den Schriftsatz an das OLG weitergeleitet, wo er am 26.7.17 eingegangen ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das OLG zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

     

    • Leitsätze: BGH 24.1.18, XII ZB 534/17
    • a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ‒ ausreichend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand ‒ nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an FamRZ 14, 643; 12, 1287).
    • b) Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.