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  • · Fachbeitrag · VKH

    Schonvermögen seit dem 1.4.17 auf 5.000 EUR gestiegen

    | Gem. § 115 Abs. 3 ZPO (i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen bzw. § 76 FamFG in Familiensachen) ist für das Verfahren Vermögen einzusetzen, soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Es wird auf § 90 SGB XII verwiesen. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge nicht eingesetzt werden. Durch die zweite VO zur Änderung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 1.4.17 auf 5.000 EUR erhöht worden. |

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 73 | ID 44599045