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  • · Fachbeitrag · Scheidung

    Verfrühter Scheidungsantrag: Das sind die Folgen und so reagieren Sie erfolgreich

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, zertifzierte Verfahrensbeiständin, Neumann & Neumann, Konstanz

    Gem. § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Doch dies allein reicht nicht aus. 

    1. Allgemeines

    Aus § 1565 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass eine Scheidung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe stellt für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar. Gem. § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn

    • die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt (Abs. 1);