10.04.2023 · Fachbeitrag · Verjährung
Forderung in unbestimmtem Titel verjährt nicht in 30 Jahren
Die Unbestimmtheit des Titels wirkt sich auf das Verjährungsrecht aus. Bei einem Zahlungstitel muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGH 24.10.56, V ZR 127/55, BGHZ 22, 54; OLG Koblenz 25.02, 5 U 245/01, NJW-RR 02, 1509). Geschieht dies nicht, wie z. B. bei der immer wieder vorkommenden Formulierung „abzüglich bereits gezahlter Unterhaltsbeträge“, ist der Titel unbestimmt. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB ist nicht anzuwenden (OLG Hamm 23.2.23, 22 U 46/22, Abruf-Nr. 234048 ).
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