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  • 10.04.2023 · Fachbeitrag · Verjährung

    Forderung in unbestimmtem Titel verjährt nicht in 30 Jahren

    | Die Unbestimmtheit des Titels wirkt sich auf das Verjährungsrecht aus. Bei einem Zahlungstitel muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGH 24.10.56, V ZR 127/55, BGHZ 22, 54; OLG Koblenz 25.02, 5 U 245/01, NJW-RR 02, 1509). Geschieht dies nicht, wie z. B. bei der immer wieder vorkommenden Formulierung „abzüglich bereits gezahlter Unterhaltsbeträge“, ist der Titel unbestimmt. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB ist nicht anzuwenden (OLG Hamm 23.2.23, 22 U 46/22, Abruf-Nr. 234048 ). |