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  • · Fachbeitrag · Verfahrensstandschaft

    Beim Obhutswechsel entfällt Verfahrensstandschaft rückwirkend

    | Die Ermächtigung aus § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, entfällt, wenn der Minderjährige in den Haushalt des anderen Elternteils und damit in dessen Obhut wechselt ( OLG Koblenz 21.5.15, 7 WF 353/15, Abruf-Nr. 145346 ). |

     

    Die gesetzliche Ermächtigung des Elternteils, das den Minderjährigen zunächst in Obhut hatte, entfällt beim Obhutswechsel rückwirkend. Ein von diesem als gesetzlicher Vertreter geltend gemachter Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Wechsel insgesamt unzulässig. Dies gilt auch in Bezug auf den Unterhalt, der fällig wurde, bevor das Kind in die Obhut des anderen Elternteils wechselte.

     

    Der bisher allein vertretungsberechtigte Elternteil bzw. der von ihm für das Kind bevollmächtigte Anwalt bleibt allerdings berechtigt, den (zulässigerweise begonnenen) Rechtsstreit als „Abwicklungsmaßnahme“ gem. § 91a ZPO, §§ 112, 113 FamFG für erledigt zu erklären (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1629 BGB Rn. 73.1).