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  • 15.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145346

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 21.05.2015 – 7 WF 353/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 7 WF 353/15
    90 F 325/12 AG Bad Kreuznach

    Oberlandesgericht Koblenz

    Beschluss

    In der Familiensache

    ..., geboren am ...1997, …
    füher vertreten durch den Vater …, jetzt vertreten durch die gesetzliche Vertreterin …
    - Antragsteller und Beschwerdeführer -

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …[A]

    gegen


    - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    wegen Beschwerde Kosten

    hat der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid als Einzelrichterin am 21.05.2015 beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 16.03.2015 teilweise abgeändert.

    Die Kosten der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten werden niedergeschlagen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

    2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

    4. Der Beschwerdewert wird auf 3.780,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    Die gemäß §§ 113 FamFG, 567 ff, 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass der frühere, vom Kindesvater beauftragt gewesene Bevollmächtigte - Rechtsanwalt ...[A] - trotz der wohl nicht erfolgten Bevollmächtigung durch die jetzige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers noch berechtigt war, Beschwerde gegen die Kostenentscheiung einzulegen.

    Mit dem im April 2013 vollzogenen Wechsel des minderjährigen Antragstellers in den Haushalt der Kindesmutter und seiner Ummeldung zum 01.05.2013 endet das Obhutsverhältnis beim Vater mit der Folge, dass auch dessen bisherige gesetzliche Ermächtigung aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, entfällt. Eine von dem vorher allein vertretungsberechtigten Elternteil erhobener Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel und dem damit verbundenen Wegfall der gesetzlichen Vertretung des Kindes unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zum Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl.: OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 2014; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1629 Rdn. 82).

    Prozessual bleibt der bisher alleinvertretungsberechtigte Elternteil bzw. der von ihm für das Kind bevollmächtigte Rechtsanwalt allerdings berechtigt, den (zulässigerweise begonnenen) Rechtsstreit als „Abwicklungsmaßnahme“ gem. §§ 91a ZPO, 112, 113 FamFG für erledigt zu erklären. Im Rahmen der Abwicklungsbefugnis erachtet es der Senat auch als zulässig, die vom früher vertretungsberechtigten Elternteil erteilte Voll-macht auf die Überprüfung der aufgrund der Erledigungserklärung ergangenen Kostenentscheidung zu erstrecken.

    In der Sache hat die Beschwerde aber nur teilweise hinsichtlich der angefallenen Sachverständigenkosten Erfolg. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Kosten des erledigten Verfahrens zu Recht dem Antragsteller auferlegt.

    Bei der in Unterhaltsverfahren nach § 243 FamFG oder nach Erledigung gemäß §§ 91a ZPO, 112, 113 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Kostenverteilung zu befinden hat. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdegericht nur eine eingeschränkte Überprüfung dahingehend zusteht, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

    Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung beschränkt sich deshalb auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs, der Ermessensüberschreitung oder eines Nichtgebrauchs, gibt dem Beschwerdegericht aber nicht das Recht, ein vom erstinstanzlichen Gericht in gesetzlicher Weise ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen.

    Danach kommt eine Abänderung der Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers nur hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Betracht.

    Grundsätzlich hätte der Antragsteller das nach dem Obhutswechsel unzulässig gewordene Verfahren umgehend für erledigt erklären müssen. Die nach Erledigungserklärung vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung hat vor allem auch die Erfolgsaussichten des Unterhaltsverlangens zu berücksichtigen.

    Die vom Amtsgericht hierzu getroffene Abwägung, wonach die Zurechnung eines ausreichend hohen fiktiven Einkommens auf Seiten der Antragsgegnerin schon nach der von ihrer Ärztin attestierten Erkrankung aus medizinischer Sicht nicht in Betracht kam, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der in der Nichtabhilfeentscheidung ergänzte Hinweis darauf, dass der Antragsgegnerin für den streitigen Unterhaltszeitraum keine Erkenntnisse hinsichtlich weiterer Behandlungsmöglichkeiten vorlagen. Die entsprechenden Auskünfte hatte die Antragsgegnerin im Übrigen auch vorgerichtlich dem eingeschalteten Jugendamt erteilt, welches diese Informationen an den Kindesvater weitergeleitet hatte.

    Eine Auferlegung auch der Sachverständigenkosten kommt allerdings nicht in Betracht; hiermit hat sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht befasst, sodass der Senat selbst entscheiden kann. Nachdem der Unterhaltsantrag spätestens Anfang Mai 2013 unzulässig geworden war, hätte das Amtsgericht in dem unzulässigen Verfahren keine Beweisanordnungen mehr treffen, insbesondere nicht erst durch Beweisbeschlüsse vom 12.07.2013 und 13.02.2014 die Einholung von Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Kindesmutter veranlassen dürfen. Die Kosten dieser unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht sind deshalb nach § 20 Abs. 1 FamGKG nicht zu erheben, wobei dahinstehen kann, dass auch beide Verfahrensbevollmächtigte dem fehlerhaften Vorgehen nicht widersprochen haben.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 113 FamFG, 92 Abs. 2 ZPO, 20 FamGKG.

    Bei der Wertfestsetzung hat der Senat die gesamten in erster Instanz entstandenen Kosten berücksichtigt (Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten).

    Darscheid
    Richterin am Oberlandesgericht

    Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
    Übergabe an die Geschäftsstelle
    am 22.05.2015.

    Thiessen, Justizsekretärin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle