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  • 20.04.2026 · Nachricht · Verfahrensrecht

    GewSchG verdrängt den Zivilrechtsweg beim Unterlassungsanspruch

    | Ein Unterlassungsanspruch kann nicht wahlweise gem. § 1 GewSchG beim FamG oder gem. §§ 823, 1004 BGB vor dem allgemeinen Zivilgericht geltend gemacht werden (BGH 8.10.25, XII ZB 503/24, juris, Abruf-Nr. 251349 ). |