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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Welchen (Mehr-)Wert hat die Verfahrensbeistandschaft in Verfahren?

    von Gruppenleitung Juliane Prinz, M. A., M. M., Richter am Amtsgericht Jan Prinz, LL. M., Bottrop

    Ein Trend seit den 1990er-Jahren ist, die Rolle von Kindern und Jugendlichen in familiengerichtlichen Verfahren und der öffentlichen Jugendhilfe zu stärken, etwa durch die Istanbul-Konvention 2018 und das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie das KJSG 2021. Dies bringt jedoch auch neue Aushandlungsprozesse und mögliche Unsicherheiten mit sich. Der Beitrag zeigt Fallstricke bei der Bestellung von Verfahrensbeiständen und bezüglich der Aufgabenverteilung im familiengerichtlichen Verfahren.

     

    Richter am Amtsgericht Jan Prinz, LL.M.: Zunächst ist für das – aus juristischer Sicht – verhältnismäßig junge Phänomen „Verfahrensbeistandschaft“ die Rechtsgeschichte zu bemühen. Erst mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.09 wurde der bisherige „Verfahrenspfleger“ durch den heutigen „Verfahrensbeistand“ abgelöst. Diese Umbenennung war indes nicht nur begrifflicher Natur, sondern bedingte auch eine stärkere Pflicht der Gerichte, einen Beistand zu bestellen. Zudem wurden die Aufgaben und die Rechtsstellung des Beistands gem. § 158b FamFG präzisiert. So handelt es sich seither bei Verfahrensbeiständen um eigenständige, vom Gericht bestellte Verfahrensbeteiligte mit eigener Antrags- und Rechtsmittelbefugnis, die ausschließlich die Interessen des Kindes bzw. Jugendlichen vertreten sollen und dabei unabhängig von Eltern, Jugendamt und Gericht agieren, § 158 FamFG.

     

    Gruppenleitung Juliane Prinz, M.A., M. M.: Aus Sicht einer kritisch informierten Öffentlichkeit und der fachlich fundierten öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich aber bereits hieraus ein erstes, schwerwiegendes Problem. Der Verfahrensbeistand soll vom Gericht unabhängig agieren und die Interessen des Kindes gegen alle weiteren Beteiligten vertreten. Wie unabhängig vom Gericht kann man sich die Beauftragung des Verfahrensbeistandes tatsächlich vorstellen, wenn diese darauf angewiesen sind, vom Gericht gewählt zu werden, und deren Vergütung entsprechend von der Bestellung bei Gericht abhängig ist? Richter, die ein vermeintlich einfaches Verfahren führen wollen, werden den im Ausgangspunkt nachvollziehbaren Impuls spüren, einen Verfahrensbeistand zu wählen, der sich erfahrungsgemäß an den Ausführungen des Gerichts orientiert. Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang, dass es keinerlei Regelungen gibt, um Verfahrensbeistände zu bestellen. Theoretisch kann ein Richter in jedem Verfahren denselben Verfahrensbeistand bestellen. Zudem ist rechtspolitisch zweifelhaft, dass es keine Möglichkeit seitens der öffentlichen Jugendhilfe oder der weiteren Verfahrensbeteiligten gibt, darauf hinzuwirken, einen Verfahrensbeistand aus dem Verfahren zu entlassen, § 158 Abs. 5 FamFG.