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  • 11.12.2017 · Fachbeitrag · Kindschaftssachen

    Beweisbeschlüsse sind nicht selbstständig anfechtbar

    | Beschlüsse, durch die eine Beweisaufnahme angeordnet wird, sind grundsätzlich nicht anfechtbar, § 30 Abs. 1 FamFG, § 355 Abs. 2 ZPO. Sie können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden. Allein mit der Bestellung und Beauftragung auch eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen wird nicht in erheblichem Maße in die Rechte des Beteiligten eingegriffen. Denn dieser ist nicht verpflichtet, die Untersuchung zu dulden oder an dieser mitzuwirken (OLG Frankfurt 10.10.17, 2 WF 247/17, Abruf-Nr. 197771 ). |