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  • · Fachbeitrag · Kindschaftsrecht

    Unterbringung eines Minderjährigen in geschlossener Einrichtung nur als letztes Mittel

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    • 1. In einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG darf das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2.3.11, XII ZB 346/10, FamRZ 11, 805).
    • 2. Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere eine Heimerziehung in einer offenen Einrichtung nicht aussichtslos erscheint.

    (BGH 18.7.12, XII ZB 661/11, FamRZ 12, 1556, Abruf-Nr. 122423)

    Sachverhalt

    Der 1995 geborene Minderjährige M wendet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Seine alleinsorgeberechtigte Mutter war mit der Erziehung überfordert und nahm seit April 2011 Familienhilfe in Anspruch. M ging nicht mehr zur Schule, konsumierte Alkohol und Cannabis und wurde straffällig.

     

    Das AG bestellte für M einen Verfahrensbeistand und genehmigte nach Anhörung von M und seiner Mutter die Unterbringung des M in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Begutachtung. Dies erfolgte auf Antrag der Mutter. Das Gericht holte ein Gutachten ein zu der Frage, unter welcher psychischen Störung M leide und welche therapeutischen Maßnahmen erforderlich seien, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Nach Eingang des Gutachtens wurde M in Anwesenheit seiner Mutter erneut angehört und seine befristete Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Jugendhilfeeinrichtung genehmigt. Das AG ordnete die sofortige Wirksamkeit an.