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  • · Haushaltsgegenstände

    Nutzungsvergütung für einen Haushaltsgegenstand ist auch ohne Antrag zuzusprechen

    Bild: © Halfpoint - stock.adobe.com

    RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm 

    Der BGH stellt Folgendes klar: Um eine Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 S. 2 BGB) festzusetzen, bedarf es keines diesbezüglichen Sachantrags des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten.

     

    Sachverhalt

    Die beteiligten Ehegatten streiten über das Familienfahrzeug, das der Familie für alle Alltagsangelegenheiten diente. Nachdem die beiden minderjährigen Kinder in den Haushalt des Mannes M wechselten, beantragte er die Zuweisung des Wagens nebst Zubehör. Das FamG hat die Frau F verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Zubehör an den M herauszugeben. Auf die Beschwerde der F und die Anschlussbeschwerde des M hat das OLG diesen Beschluss dahin abgeändert, dass dem M der Pkw nebst Zubehör für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zugewiesen und die F zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet wird. Den M hat das OLG verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs eine monatliche Vergütung i. H. v. 150 EUR an die F zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen. Die Rechtsbeschwerde der F ist nur hinsichtlich der Höhe der Nutzungsvergütung erfolgreich.

     

    • 1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.
    • 2. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.
    • 3. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
     

    Entscheidungsgründe

    Gem. § 1361a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die den getrennt lebenden Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das zuständige Gericht, § 1361a Abs. 3 S. 1 BGB. Dieses kann nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen.

     

    MERKE — Eine Nutzungsvergütung kann auch bei einer unvollständigen Aufteilung der Haushaltsgegenstände und insbesondere auch bei der Zuweisung von einzelnen Haushaltsgegenständen erfolgen. Gerade bei der Zuweisung eines einzelnen umstrittenen Gegenstands kann die Nutzungsvergütungsanordnung bedeutsam sein, weil sie dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, einen mit der Zuweisung an einen Ehegatten verbundenen nicht anderweitig kompensierten einseitigen wirtschaftlichen Nutzungsvorteil durch Festsetzung einer angemessenen Vergütung auszugleichen und damit einen anders nicht erzielbaren, der Billigkeit entsprechenden Interessenausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen.

     

    Für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung gem. § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB ist kein diesbezüglicher Sachantrag erforderlich. Dies ergibt sich nicht daraus, dass das Verfahren in Haushaltssachen gem. § 203 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet wird, da die Nutzungsvergütung nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegt. Die Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eröffnet dem Gericht eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit für eine Billigkeitsentscheidung. Der durch den Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG) festgelegte Verfahrensgegenstand bleibt auch bei Festsetzung einer Nutzungsvergütung unverändert. Es handelt sich nicht um einen selbstständigen Verfahrensgegenstand.

     

    Voraussetzung dafür, eine Nutzungsvergütung festzusetzen, ist auch nicht eine vorherige Zahlungsaufforderung. In der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Festsetzung einer Nutzungsvergütung zwar teilweise an eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten geknüpft (OLG Frankfurt FamRZ 19, 783; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 17. Aufl. § 1361a Rn. 13). Dies findet aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Grundlage. Vielmehr geht die Einleitung des Haushaltsteilungsverfahrens aufgrund § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB stets mit der Möglichkeit einher, dass die Zuweisung mit der Festsetzung einer zu zahlenden Nutzungsvergütung verbunden wird. Ob eine vorherige Zahlungsaufforderung erfolgt ist, könnte allenfalls für die Frage der Billigkeit einer Nutzungsvergütung bedeutsam werden.

     

    Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung des Beschwerdegerichts, dass der M die Kosten für Steuer und Versicherungen des Fahrzeugs tragen muss, keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken. Sie ist von dem durch § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt und entspricht nicht nur der bisherigen Handhabung der Beteiligten, sondern trägt auch Billigkeitsgesichtspunkten Rechnung, nachdem allein der M Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug zieht.

     

    Die Festsetzung der Nutzungsvergütung i. H. v. 150 EUR monatlich hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend begründet, weswegen das Verfahren zu ergänzenden Feststellungen zurückzuweisen ist.

     

    Die Entscheidung über die Festsetzung einer Nutzungsvergütung soll – nicht anders als die Nutzungsvergütung bei Zuweisung der Ehewohnung – den Verlust des Haushaltsgegenstands und damit etwa einhergehende wirtschaftliche Nachteile für den zur Überlassung verpflichteten Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Zugleich kann sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der andere Ehegatte die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten.

     

    Eine Nutzungsvergütungsanordnung muss unterbleiben, wenn oder soweit hierdurch der eigene Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder derjenige seiner Unterhaltsgläubiger gefährdet oder wenn sie durch eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des vergütungspflichtigen gegen den anderen Ehegatten wieder ausgeglichen würde.

     

    Die Höhe einer angemessenen Vergütung richtet sich im Ausgangspunkt nach der üblicherweise für den zuzuweisenden Haushaltsgegenstand zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache. Es sind zudem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Das OLG hat keine Feststellungen zur Höhe des Einkommens des M getroffen und ob F ebenfalls Einkünfte erzielt. Entscheidend ist, dass das Beschwerdegericht die Schätzgrundlage nicht dargelegt hat, wie und in welcher Größenordnung es den Nutz- bzw. Mietwert des Fahrzeugs – unter Berücksichtigung seiner konkreten Beschaffenheit wie einer etwa mangelbedingten Gebrauchseinschränkung und den M treffenden notwendigen Instandsetzungskosten – angesetzt hat.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit dieser Entscheidung klärt der BGH die für die Praxis wichtigen Punkte, dass

    • für eine Nutzungsvergütung kein Sachantrag und auch
    • keine entsprechende Aufforderung

     

    erforderlich ist. Der BGH hat aber keine „Segelanweisung“ für die anzuwendende Schätzung des Miet- bzw. Nutzungswertes gegeben. Der Nutzungswert für Pkw kann in Anlehnung an die entsprechenden Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung von Pkw nach Verkehrsunfällen geschätzt werden. Ggf. sind wegen des Zustands und oder des Alters der jeweiligen Pkw ein Abschlag zu machen.

     

    Mangels entsprechender Tabellen ist eine Nutzungsvergütung für andere Haushaltsgegenstände nur schwierig zu bestimmen. Diese haben aber regelmäßig auch nicht einen so hohen Wert, dass aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Festsetzung einer Nutzungsvergütung erforderlich ist.

     

    Ein Anwalt muss in diesen Fällen eine überschlägige Unterhaltsberechnung durchführen. Denn eine Nutzungsvergütungsanordnung muss unterbleiben, wenn oder soweit hierdurch der eigene Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder derjenige seiner Unterhaltsgläubiger gefährdet oder wenn sie durch eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des vergütungspflichtigen gegen den anderen Ehegatten wieder ausgeglichen würde.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 26 | ID 50645736