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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderung

    Wichtige Änderungen im FamFG zum 1.1.13

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Jeder Familienrechtspraktiker muss das aktuelle Prozessrecht kennen und die Beschwerdefristen sowie die Regeln über die Zuständigkeit beherrschen. Zum Jahreswechsel hat sich im FamFG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.12 (BGBl. I, 2418) einiges geändert. FK informiert Sie über die wichtigsten Neuerungen. |

     

    • § 18 Abs. 1 S. 2 FamFG n.F. - Antrag auf Wiedereinsetzung

    Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

    Die Ergänzung um S. 2 setzt die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 184, 323) um und stellt einen Gleichlauf mit der Parallelvorschrift des § 234 Abs. 1 ZPO her.

    Möglich ist eine anwaltsfreie Vertretung durch das Jugendamt auch, wenn es das Kind als Vormund (§ 1773 BGB) oder Ergänzungspfleger vertritt.