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  • · Fachbeitrag · Einstweilige Anordnung

    Isolierte Kostengrundentscheidung unanfechtbar

    | Eine isolierte Kostengrundentscheidung im Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen wegen Kindesunterhalts ist gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. In Familienstreitsachen ist bei einstweiligen Anordnungsverfahren auch bei übereinstimmenden Erledigungen abweichend von § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO § 57 S. 1 FamFG anwendbar. Wenn die Hauptsacheentscheidung mit der damit verbundenen Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, kann für eine isoliert ergehende Kostenentscheidung nichts anderes gelten (OLG Sachsen-Anhalt 14.6.13, 4 WF 57/13, n.v., Abruf-Nr. 133158 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der VKH-Versagung mangels Erfolgsaussichten für einstweilige Anordnungen ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht eindeutig. Nach der neueren und zutreffenden Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen gem. § 57 S. 2 FamFG in der Hauptsache grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, auch eine sofortige Beschwerde gegen eine die VKH-Bewilligung mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung statthaft. Dies gilt auch, wenn über die zugrunde liegende einstweilige Anordnung bisher ohne mündliche Erörterung entschieden worden ist (Hanseatisches OLG Bremen AGS 13, 299; ähnlich OLG Hamm FamRZ 13, 1326).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42342957