Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 14.11.2013 · Fachbeitrag · Ehe- und Familienstreitsachen

    Anforderungen an einen bestimmten Antrag

    | Der Beschwerdeführer muss in Ehe- und Familienstreitsachen zur ­Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen der ZPO (MüKo/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 117 FamFG Rn. 7). § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung (BGH 4.9.13, XII ZB 87/12, n.v., Abruf-Nr. 133299 ). |