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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Wie kommt man zur öffentlichen Zustellung?

    | Es kommt immer wieder vor, dass sich Beteiligte der Rechtsverfolgung dadurch entziehen wollen, indem sie ihren Aufenthalt verbergen. Auf welchem Weg lässt sich dem erfolgreich begegnen? |

     

    • Beispiel

    Ein Kindesvater (V) versucht, sich den Unterhaltszahlungen zu entziehen. Er hat keine Meldeadresse. Es gibt nur eine Handynummer. V teilt Folgendes mit: Wenn das AG desselben Bezirks etwas von ihm erwarte, rufe man ihn an und er hole seine Post dort persönlich ab. Ein Verfahren bei der zuständigen Kommune wegen Verstoßes gegen Meldevorschriften hat zu nichts geführt. Der RA R der Kindesmutter (M) fragt sich, wie er erfolgreich den Kindesunterhalt titulieren lassen kann.

     

    Ist die Meldeadresse des Unterhaltspflichtigen unbekannt, bedarf es der öffentlichen Zustellung. Über § 113 Abs. 1 FamFG gilt § 185 Nr. 1 ZPO. Um einen unbekannten Aufenthalt eines Beteiligten bejahen zu können, genügt es nicht, wenn beim Einwohnermeldeamt und der Deutschen Post ergebnislos angefragt worden ist (Verfügung LG Limburg 2.7.25, 10 O 386/24 unveröffentlicht unter Hinweis auf BGH 22.2.24, V ZR 117/23). Aufgrund der Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Zustellungsempfängers sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung strenge Anforderungen zu stellen.