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  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Berücksichtigung von Reisekosten beim Wert der Beschwer

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach

    | Der BGH hat über die Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftspflicht über das Vermögen in einer Familienstreitsache entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A ist chinesische Staatsangehörige und wird mit einem Stufenantrag auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Entscheidung ist sie u. a. verpflichtet worden, Auskunft über ihr Vermögen in China zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdegegenstand von 600 EUR nicht überschritten wird. Unberücksichtigt gelassen hat das OLG bei der Bemessung der Beschwer die von der A geltend gemachten Reisekosten, die damit begründet worden sind, dass sie nach China reisen müsse, um ihre Kunstwerke nationaler und übernationaler Künstler zu erfassen und darüber eine Aufstellung zu fertigen. Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich (BGH 31.3.21, XII ZB 516/20, Abruf-Nr. 222106).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwer i. S. d. § 61 Abs. 1 FamFG eines auskunftspflichtigen Beteiligten richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgeblich sind dafür zum einen der Zeitaufwand, der erforderlich ist, um die Auskunft zu erteilen, und die Kosten für die Belegpflicht. Der Zeitaufwand dafür, die Auskunft zu erteilen, wird nach den Stundensätzen für Zeugen i. H. v. 3,50 EUR bemessen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auskunft in der Freizeit erteilt werden kann, sodass auch ein Verdienstausfall oder eine sonstige berufliche Tätigkeit nicht in Betracht kommen dürfte. Was die Belegpflicht anbelangt, beschränken sich die Kosten i. d. R. auf die Kopierkosten, die anstehen, um vorhandene Belege zu kopieren.