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  • · Fachbeitrag · Abänderung

    Zulässiges Herabsetzungsverlangen

    | Das Auskunftsverlangen i.S. von § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG entspricht demjenigen i.S. von § 1613 Abs. 1 S. 1, Fall 1 BGB. Der Antragsgegner muss also aufgefordert werden, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen, um so ein Herabsetzungsbegehren bezüglich titulierten Unterhalts zu ­ermöglichen ( OLG Brandenburg, 15.10.13, 3 WF 98/13, n.v., Abruf-Nr. 133735 ). |

     

    Das Verzichtsverlangen i.S. von § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen der Mahnung in § 1613 Abs. 1 S. 1, Fall 1 BGB. Es ist eine sog. negative Mahnung erforderlich, also die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger. Darin muss der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegen, dass nun nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei. Er muss den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordern, die ­He­rabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren.

     

    PRAXISHINWEIS | Gem. § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG kann die Herabsetzung für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit nicht verlangt werden.

     

    Es reicht nicht aus, einen VKH-Antrag einzureichen, um die Abänderung, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zu ermöglichen. Auch eine analoge ­Anwendung von § 167 ZPO mit der Folge einer Rückwirkung auf die Antragseinreichung scheidet aus (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 238 Rn. 66 f.).

     

    Ggf. kann das Familiengericht unter Hinweis auf § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG dazu veranlasst werden, von der Sollbestimmung des § 14 FamGKG abzuweichen und den Antrag ohne Zahlung der Gebühr zuzustellen, vgl. § 15 Nr. 3 FamGKG.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42429205