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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    BGH verneint Pfändungsschutz für ZGA-Forderung

    von VRiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    Der BGH hat nun klargestellt: Eine ZGA-Forderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

     

    Sachverhalt

    Die weitere Beteiligte ist Verwalterin (IV) in dem am 7.2.24 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (S). Die IV und die S streiten über die Massezugehörigkeit eines Anspruchs der S auf die (hälftige) Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung. Nehmer der Kapitallebensversicherung ist der ehemalige Ehemann (M) der S. Aus dem Versicherungsvertrag bestand auch ein Anrecht des M auf eine monatliche Invaliditätsrente.

     

    Die Ehe zwischen der S und M wurde durch Endbeschluss des FamG geschieden und der VA bezüglich der Anrechte von S und M in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Bezüglich des seinerzeit bereits fälligen Anspruchs des M auf die Invaliditätsrente trafen die Eheleute zu Protokoll des FamG eine Vereinbarung i. S. d. §§ 6 ff. VersAusglG, mit der sich der M unter näher bestimmten Voraussetzungen zu einer monatlichen Ausgleichszahlung an die S verpflichtete und seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zur Hälfte an die S abtrat. Diese nahm die Abtretung an.

     

    Später beantragte die S beim Insolvenzgericht (InsoG) die Freigabe dieses an sie abgetretenen Anspruchs aus dem Insolvenzbeschlag. Ferner beantragte sie die Freigabe des sich aus der Erfüllung des Anspruchs ergebenden Guthabens auf ihrem Pfändungsschutzkonto. Das InsoG hat den Anträgen entsprochen. Die sofortige Beschwerde der IV blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich erfolgreich gegen die vom InsoG vorgenommene Freigabe (BGH 11.6.2026, IX ZB 1/25, Abruf-Nr. 254830).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen des § 850i ZPO liegen nicht vor. Die S begehrt die Freigabe des an sie abgetretenen Anspruchs auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung. Das Beschwerdegericht entnimmt die Voraussetzungen des § 850i ZPO nicht dem Rechtsverhältnis der S gegenüber dem Versicherer, sondern dem Rechtsverhältnis gegenüber dem M, das der Abtretung des Anspruchs zugrunde liegt. Das ist nicht von vornherein unmöglich. Im Fall von Pensionszusagen, die durch verpfändete Rückdeckungsversicherungen abgesichert waren, hat auch der BGH den Pfändungsschutz für den Anspruch gegen den Versicherer dem der Pensionszusage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen. Der BGH hat die Pensionszusage als Teil der Vergütung des Schuldners angesehen, die durch ihn selbst erwirtschaftet worden ist. Er hat daraus gefolgert, dass die Ansprüche des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen vollstreckungsrechtlich wie von ihm selbst erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln sind (BGH NZI 21, 923 Rn. 22; 26, 387 Rn. 15).

     

    Es fehlt an Feststellungen zum Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen der S und dem M, die es rechtfertigen könnten, den Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung vollstreckungsrechtlich wie von der S selbst erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln.

     

    Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO verweist u. a. ausdrücklich auf § 850i ZPO.

     

    Nach § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO muss das Gericht dem Schuldner auf Antrag einen angemessenen Teil seiner sonstigen Einkünfte belassen. Dies gilt, wenn Einkünfte gepfändet werden, die kein Arbeitseinkommen darstellen. Die Höhe des zu belassenden Betrags bemisst sich nach freier Schätzung des Gerichts. Maßgeblich ist, welcher Betrag dem Schuldner verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dies gilt, soweit es erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen verbleibt. Die Höhe dieses unpfändbaren Einkommens richtet sich nach den in § 850c Abs. 1 und Abs. 4 ZPO bestimmten Beträgen, ggf. i. V. m. § 850e oder § 850f Abs. 1 ZPO (BGH NZI 18, 899 Rn. 10; 21, 923 Rn. 19).

     

    Die Regelung will vornehmlich Einkünfte Selbstständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit vor Pfändung schützen (Meller-Hannich in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 850i ZPO Rn. 1 ff.). Laut BGH erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH NZI, a. a. O.; 21, 923 Rn. 20). Unter die Vorschrift fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kapital erarbeitet wurde, das zur Entstehung der Forderung verwertet wurde, solange nur die Einkünfte selbst erzielt sind (BGH NZI 18, 899 Rn. 10). Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrer systematischen Auslegung und dem Willen des Gesetzgebers.

     

    Im Insolvenzverfahren wie im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung soll gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt in angemessenem Umfang mit eigenen Mitteln bestreiten kann und hierfür nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist (BGH WM 19, 2205 Rn. 5). Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn dieses berücksichtigt auch die Interessen des Gläubigers daran, seine berechtigten Forderungen effektiv zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte i. S. d. § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, die ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche (BGH, a. a. O.).

     

    Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die S den an sie abgetretenen Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung eigenständig erwirtschaftet hat.

     

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht es für sich genommen nicht aus, „eine Ehe zu führen“, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte i. S. d. § 850i ZPO zu fassen. Allein, dass eine Ehe eingegangen wird, führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht. Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, hängt vielmehr vom Anspruch und davon ab, wie er entstanden ist.

     

    Auch der vom Beschwerdegericht angenommene Bezug der Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zu dem zwischen der S und dem M vorgenommenen VA führt nicht dazu, dass § 850i ZPO anwendbar ist. Nach den Feststellungen ist der Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung kein auszugleichendes Anrecht i. S. d. VersAusglG und kann damit nicht Gegenstand des zwischen der S und dem M vorgenommenen VA sein. Die Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung als Gegenleistung für einen teilweisen Ausschluss des VA im Rahmen einer nach § 6 Abs. 1 VersAusglG möglichen Vereinbarung über den VA sein könnte. Es muss daher nicht entschieden werden, ob auszugleichende Anrechte, die nicht anderweitig dem Pfändungsschutz unterliegen, in den Anwendungsbereich des § 850i ZPO fallen können. Dahinstehen kann auch, ob eine Gegenleistung für den (teilweisen) Ausschluss des VA dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterliegt.

     

    Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte nur im VA auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte i. S. des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen unterfallen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts dieser Ausnahmeregelung (BGH FamRZ 11, 1931 Rn. 15 ff.; 12, 1039 Rn. 14 ff.).

     

    Die Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung kann folglich nur Gegenstand des VA gewesen sein, wenn es sich um ein Anrecht i. S. d. Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Das ist nicht festgestellt.

     

    Dass der M den Anspruch auf die Ablaufleistung im Rahmen einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff. VersAusglG an die S abgetreten hat, ändert daran nichts. Zwar können Vereinbarungen über den VA in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen werden, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG. Das beseitigt die rechtliche Trennung zwischen VA und ZGA aber nicht (MüKo/Weber, BGB, 10. Aufl., § 6 VersAusglG Rn. 8). Insbesondere verbleibt es bei der Abgrenzung des VA zum Güterrecht nach § 2 Abs. 4 VersAusglG. Ein Anrecht kann entweder dem VA oder dem ZGA unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen (BGH FamRZ 92, 790, 791 zu § 1587 Abs. 3 BGB a. F.; 12, 434 Rn. 9). Dass die Abtretung des hälftigen Anspruchs aus der Kapitallebensversicherung zum Ausgleich eines sonst vorzunehmenden weitergehenden VA erfolgt ist, ist nicht festgestellt.

     

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 und 5 ZPO. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zu dem Anspruch und dessen Entstehung fehlen, der zur Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung geführt hat.

     

    Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem ZGA unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob § 850i ZPO schon deshalb nicht greift, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 11, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte i. S. d. § 850i ZPO.

     

    Nach den §§ 1373 ff. BGB wird der überschießende Zugewinn im Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeglichen. Das Vermögen an sich unterliegt nicht dem Schutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünfte aus seinem kapitalistischen Einsatz (vgl. BGH NZI 18, 899 Rn. 10; 2021, 923 Rn. 20). Unterliegt das Vermögen, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte über die Ausgleichsforderung teilhat, nicht dem Schutz des § 850i ZPO, kann für die Ausgleichsforderung selbst nichts anderes gelten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit dieser Entscheidung hat der BGH entschieden, dass eine ZGA-Forderung nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO unterfällt.

     

    Dabei hat der BGH klargestellt, dass der Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung, der im Rahmen einer Scheidung durch Abtretung vom Ehegatten übertragen wurde, nicht als eigenständig erwirtschaftetes Einkommen der Schuldnerin i. S. d. § 850i ZPO anzusehen ist. Eine Ehe zu führen, genügt nicht, um einen derartigen Anspruch als „selbst erwirtschaftete Einkünfte“ zu qualifizieren. Auch die Einbeziehung des Anspruchs in eine Vereinbarung über den VA ändert daran nichts, da private Kapitallebensversicherungen nicht dem VA unterfallen, sofern sie nicht unter die Ausnahmen des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes fallen.

     

    Für den Fall, dass die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem ZGA zuzuordnen wäre, ist § 850i ZPO nicht anwendbar, da der ZGA keine sonstigen Einkünfte i. S. d. Vorschrift darstellt. Das Vermögen, das durch den ZGA ausgeglichen wird, unterliegt nicht dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünften aus dessen kapitalistischer Nutzung. Unter diesen Begriff fallen Einkünfte etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (vgl. BGH NJW-RR 14, 1197 = NZI 14, 772 Rn. 8 ff.; NZM 15, 680 = NZI 15, 661 Rn. 9; NJW-RR 16, 761 = NZI 16, 457 Rn. 14). Nicht selbst erzielt sind etwa Geschenke, Lottogewinne, erbrechtliche Ansprüche, z. B. Pflichtteilsansprüche o. Ä. (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, a. a. O., § 850i Rn. 7 m. w. N).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 208 | ID 50941813