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  • · Fachbeitrag · Eltern und Kind

    So gelingt die Einbenennung eines Kindes

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz

    | Viele Kinder leben in Patchwork-Familien. Sie tragen einen anderen Familiennamen als ihre Halbgeschwister und ihr Elternteil, der den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat. Der Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Einbenennung des Kindes möglich ist, also der Familienname ausgewechselt werden kann. |

    1. Voraussetzungen der Einbenennung

    Unter welchen Voraussetzungen man einem Kind den Familiennamen des neuen Ehegatten erteilen kann, regelt § 1618 BGB:

     

    Übersicht / Voraussetzungen der Einbenennung (§ 1618 BGB)

    • Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist.
    • Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller aufgenommen worden, minderjährig und unverheiratet sein.
    • Die Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.
    • Möglich ist, den Ehenamen der Antragsteller zu erteilen oder den von dem Kind geführten Namen anzufügen oder voranzustellen.
    • Ein bereits nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.
    • Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt.
    • Einwilligung des Kindes, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat.