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  • · Fachbeitrag · Auskunftsansprüche

    Ohne Auskunft geht es nicht: Ansprüche zwischen Ehegatten und Dritten

    von VRiOLG i. R. und RA Dieter Büte Bad Bodenteich

    | Schon bezüglich der Auskunft über das Einkommen und Vermögen gibt es in der Praxis viel Streit. Der Beitrag zeigt, welche Auskunftsansprüche den Ehegatten untereinander und gegen Dritte zustehen. |

    1. Allgemeines

    Gerichtliche Unterhaltsverfahren laufen i. d. R. zwischen zwei Beteiligten ab:

     

    • Ein Beteiligter verlangt Unterhalt,
    • der andere Beteiligte möchte weniger oder gar keinen Unterhalt zahlen.

     

    Bedarf und Leistungsfähigkeit beziehen sich daher regelmäßig auf diese beiden Beteiligten. Um den Unterhalt berechnen zu können, bedarf es der Kenntnis über das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ‒ falls notwendig ‒ gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsansprüche. Das deutsche Recht kennt aber keine allgemeine Auskunftspflicht (BGH FamRZ 83, 352). Zentrale Norm für Auskunftsansprüche ist § 1605 BGB für den Verwandtenunterhalt, d. h. Antragsteller und Antragsgegner müssen in gerader Linie miteinander verwandt sein, § 1589 BGB.

     

    § 1605 BGB gilt über Verweisungen auch für den

    • Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB,
    • nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1580 BGB,
    • Unterhaltsanspruch zwischen Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines nicht ehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB.

     

    Die Auskunftspflicht besteht wechselseitig. Zweck der Vorschrift ist es, die Beteiligten in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch zu bemessen. Dabei genügt es, dass die Auskunft für die Höhe des Unterhalts bedeutsam sein kann (BGH FamRZ 18, 260; 94, 1169). Sie dient aber auch dazu, einen Rechtsstreit zu vermeiden (BGH FamRZ 18, 260; 11, 21).

     

    Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs relevant sind, wie der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, § 1581 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 12, 281). U. U. können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, wie z. B. für das Bestehen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (BGH FamRZ 16, 199 und 203).

     

    MERKE | Erklärt sich ein auf Auskunft in Anspruch genommener Unterhaltspflichtiger für „unbegrenzt leistungsfähig“, lässt das die Auskunftspflicht nicht entfallen (BGH FamRZ 18, 260). Er hat damit lediglich auf den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit verzichtet, sodass eine derartige Erklärung nicht abgegeben werden sollte, da das Gericht den Unterhalt ohne Rücksicht auf die Leistungs-fähigkeit des Unterhaltspflichtigen festsetzen wird.

     

    Ein Auskunftsanspruch zum nachehelichen Unterhalt besteht auch, wenn eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden oder der Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt ist (BGH FamRZ 10, 964). Deshalb besteht ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB ein Auskunftsanspruch zum nachehelichen Unterhalt auch, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt worden ist, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

     

    2. Entfallen des Auskunftsanspruchs

    Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum Unterhaltsanspruch, der nur besteht, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt bestehen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig sind (BGH FamRZ 82, 996). Deshalb besteht kein Auskunftsanspruch, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 06, 344; 10, 964; KG FamRZ 14, 1707). Das ist der Fall,

    • wenn die Grenze zum Luxusunterhalt für ein Kind offensichtlich überschritten wird (BGH FamRZ 83, 473),

     

    • bei Vorliegen eines wirksamen Unterhaltsverzichts,

     

    • wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene evident nicht leistungsfähig ist und

     

    • bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB nur, wenn Umstände vorliegen, die auch ohne Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhaltsanspruch zweifelsfrei entfallen lassen (BGH FamRZ 83, 996; KG FamRZ 14, 1707; OLG Zweibrücken FamRZ 11, 1066).

    3. Umfang der Auskunft

    Die Auskunft ist zu erteilen über Einkünfte und das Vermögen, soweit es relevant sein kann, um den Unterhalt zu bemessen, also auch über bestehende Verbindlichkeiten. Angegeben werden müssen damit auch sämtliche Belastungen und Abzüge (Büte in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1605 BGB Rn. 14; Schürmann, FuR 05, 49), obwohl die fehlende Leistungsfähigkeit vom Unterhaltsverpflichteten zu beweisen ist (BGH FamRZ 12, 281: Unterhaltsbedarf nachehelich hinzugekommener weiterer Unterhaltsberechtigter). Die Angaben sind auf Antrag zu belegen (BGH FamRZ 15, 2142).

    4. Auskunft in unterhaltsrechtlichen Dreiecksverhältnissen

    Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die finanziellen Verhältnisse eines Dritten für die unterhaltsrechtliche Bewertung der Beteiligten bedeutsam sind (unterhaltsrechtliche Dreiecksverhältnisse), die dritte Person also als Abzugsposten oder Aktivposten in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft angewiesen ist, während der andere diese unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGH FamRZ 11, 21; 12, 200; 13, 939).

     

    a) Ermittlung des Anspruchs auf Familienunterhalt und Taschengeld

    Der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung nicht darauf gerichtet, eine frei verfügbare laufende Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten zu gewähren. Vielmehr handelt es sich dabei um einen gegenseitigen Anspruch der Ehegatten darauf, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (BGH FamRZ 13, 363; zur Geltendmachung: BGH FamRZ 14, 538). Daher wird der Anspruch nicht beziffert. Dies führt aber nicht dazu, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte keine Auskunft über die die Beitragspflicht beeinflussenden Einkünfte verlangen könnte.

     

    Der BGH bejaht einen entsprechenden Auskunftsanspruch, da dem Unterhaltsberechtigten sonst das Risiko verbliebe, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhaltsforderung die mit dem teilweisen Unterliegen verbundene Kostenbelastung tragen zu müssen (BGH FamRZ 11, 21). Er begründet dies mit einem wechselseitigen Unterrichtungsanspruch nach § 1353 BGB. Eine entsprechende Auskunft ist dem Unterhaltsberechtigten so zu erteilen, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Unterrichtungspflicht entspricht der des § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB. Belege oder die eidesstattliche Versicherung werden allerdings nicht geschuldet.

     

    Nach einer Entscheidung des OLG Hamm gibt § 1605 BGB einem unterhaltsberechtigten Kind im Fall eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten (FamRZ 11, 1302). In diesem Fall ist ‒ sofern dem Antrag stattgegeben wird ‒ dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert auszusprechen.

     

    Musterformulierung / Auskunft über Einkünfte des Ehegatten

    Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller zwecks Ermittlung des Anspruchs auf Familienunterhalt Auskunft zu erteilen über die Einkünfte seines Ehegatten für die Zeit ab ... (konkretisieren).

     

    b) Ermittlung der Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt

    Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht kann ein Elternteil, der vom volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, vom anderen zurErmittlung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB Auskunft verlangen (BGH FamRZ 88, 268). Ausnahme:

     

    • Das Kind ist bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen (OLG Hamm FamRZ 13, 961) oder
    • die Auskunft kann den Anspruch nicht beeinflussen (OLG Bremen FamRZ 12, 316).

     

    Die Auskunftspflicht ergibt sich insoweit aus § 242 BGB (BGH FamRZ 03, 1836; 88, 268).

     

    MERKE | Eine Auskunftspflicht der Eltern untereinander kann bei minderjährigen Kindern auch beim echten Wechselmodell oder zur Ermittlung der Haftungsanteile bei Mehrbedarf gegeben sein.

     

    c) Ermittlung des Elternunterhalts

    Die unterhaltsberechtigten Eltern haben gegenüber dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes keinen Auskunftsanspruch über dessen Einkommensverhältnisse. Allerdings haben mehrere unterhaltspflichtige Geschwister einander nach § 242 BGB Auskunft zu erteilen, weil sie nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften und deswegen in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen (BGH FamRZ 03, 860, 865).

     

    Hingegen besteht gegenüber Schwägerinnen und Schwägern kein unmittelbarer Unterhaltsanspruch (BGH FamRZ 03, 1836), da insoweit keine besondere rechtliche Beziehung besteht. Soweit allerdings deren Einkommen über den Anspruch auf Familienunterhalt für die anteilige Haftung von Bedeutung ist (BGH FamRZ 14, 538; 10, 1535), erstreckt sich die unter Geschwistern geschuldete Auskunft auch auf die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Ehegatten als Vermögensposition des unterhaltspflichtigen Kindes, da ihm gegenüber seinem Ehegatten ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht (BGH FamRZ 11, 21).

     

    d) Ermittlung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Leistet ein geschiedener Elternteil den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, ist er, solange er gegenüber dem anderen Unterhaltsteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein solcher Anspruch kann nur innerhalb der Grenzen des § 1613 BGB geltend gemacht werden, da ein Unterhaltsanspruch erst ab Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen besteht. Solange jedenfalls derartige rechtswahrende Handlungen nicht ergriffen sind, besteht für vergangene Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch und korrespondierend kein Auskunftsanspruch (BGH FamRZ 13, 1027).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 159 | ID 45277220