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  • 01.10.2007 | Zugewinnausgleich

    Restitutionsansprüche im Anfangsvermögen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (BGH 20.6.07, XII ZR 32/05, FamRZ 07, 1307, Abruf-Nr. 072368).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Zugewinnausgleichsverfahren darüber, ob dem Anfangsvermögen des Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der Wert mehrerer restituierter Grundstücke in den neuen Bundesländern zuzurechnen ist. Der Beklagte ist Miterbe nach seinem Vater und seiner Tante. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks, die Tante Eigentümerin dreier Grundstücke, die alle vor dem Tod der Erblasser entschädigungslos enteignet wurden. Aufgrund des Vermögensgesetzes wurden die Grundstücke auf die Erbengemeinschaft nach dem Vater und der Tante rückübertragen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine realisierbare Vermögensposition ist erst nach dem Stichtag (1.6.84) mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (VermG) am 29.9.90 entstanden (BGH FamRZ 04, 781 = FK 04, 134, Abruf-Nr. 040920). Eine Hinzurechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB verbietet sich, weil eine ausdehnende Anwendung auf andere als die in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Fallgruppen nicht zulässig ist. Zwar besteht ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes wegen nicht nur im Vermögensanfall unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteilsrechtes und muss sich auch nicht notwendig über den Nachlass vollziehen. Voraussetzung für einen unter § 1374 Abs. 2 BGB fallenden Erwerb ist es jedoch, dass ein Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum gestanden oder doch seinem Vermögen zuzurechnen gewesen ist, ferner dass dieser Vermögensgegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod des Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des Todes des Erblassers hat begünstigt werden sollen. Daran fehlt es, da der Rückübertragungsanspruch aus dem Vermögensgesetz unmittelbar und originär in der Person des Beklagten entstanden ist.  

     

    Praxishinweis

    Die Aufzählung der privilegierten Tatbestände in § 1374 Abs. 2 BGB ist abschließend. Eine Analogie ist nicht möglich.