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  • 24.01.2008 | Zugewinnausgleich

    Hausratsverordnung und Güterrecht

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Haben die Parteien bei einer einvernehmlichen Hausratsverteilung einen Pkw als Hausrat behandelt und ihn einem der Ehegatten zugeteilt, ist der Pkw nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist.  
    2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.  
    3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S. des § 115 ZPO.  
    (OLG Bremen 4.6.07, 4 WF 73 und 74/07, n.v., Abruf-Nr. 080162)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Zugewinnausgleichsverfahren u.a. über die Berücksichtigung eines finanzierten Pkw Mercedes im Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehemannes. In einer Vereinbarung hatten sie einen Pkw Twingo auf die Ehefrau und den Pkw Mercedes auf den Ehemann zu Alleineigentum übertragen. Das AG hat den Pkw Mercedes im Endvermögen des Ehemannes nicht berücksichtigt, wohl aber die am Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten dafür. Das OLG hat die Entscheidung soweit bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit eine Verteilung nach der HausratsVO möglich ist, stellt die HausratsVO eine dem Zugewinn vorgehende Regelung dar (BGH FamRZ 91, 43, 49). Hier kann offen bleiben, ob der Pkw Mercedes als Hausrat anzusehen ist, denn es steht den Eheleuten frei, einen Pkw entweder als Zugewinn oder als Hausrat anzusehen, ohne dass es für die Wirksamkeit der Regelung auf die Einhaltung der Form des § 1410 BGB ankommt.  

     

    Die Kreditverbindlichkeiten sind im Endvermögen zu berücksichtigen, obwohl der Pkw als Aktivposten infolge der Zuordnung zum Hausrat aufgrund der Einigung der Parteien nicht berücksichtigt worden ist (BGH NJW-RR 86, 1325). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn eine anderweitige gerichtliche Bestimmung i.S. des § 10 Abs. 1 HausratsVO erfolgt ist oder aber eine anderweitige vertragliche Vereinbarung der Parteien besteht.