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  • 01.11.2005 | Zugewinnausgleich

    Darlegungs- und Beweislast bei privilegierter Zuwendung

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist (BGH 20.7.05, XII ZR 301/02, FamRZ 05, 1660, Abruf-Nr. 052563).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien stritten im Zugewinnausgleichsverfahren darüber, ob ein Grundstück aus dem Nachlass einer verstorbenen Tante des Ehemanns nur dessen Anfangsvermögen oder je zur Hälfte dem Anfangsvermögen beider Ehegatten zuzurechnen ist. Das Testament der Tante, nach dem das Grundstück an beide Eheleute fallen sollte, zerrissen die Parteien nach deren Tod. Die Schwester der Tante schlug die Erbschaft aus. Das AG hat im Verbundurteil der Zugewinnausgleichsklage der Ehefrau nur zum geringen Teil stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung der Ehefrau das Urteil zu ihren Gunsten abgeändert. Die Ehefrau habe nach angefallener Erbschaft den Wert ihres Erbteils an den Ehemann übertragen. Dabei handele es sich um eine Zuwendung, die nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen falle. Vielmehr falle der Erbteil der Frau in ihr eigenes privilegiertes Anfangsvermögen. Die Revision des Ehemanns blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rüge des Ehemanns, das Testament sei nicht echt, greift nicht durch. Dagegen spricht die Beweiskraft des Tatbestands des Berufungsurteils nach § 314 ZPO. Das OLG hat als unstreitig und frei von Widersprüchen festgestellt, dass das fotokopierte Original des Testaments, das die Ehefrau vorgelegt habe, von der Tante des Erblassers stammt. Im Übrigen reicht ein schlichtes Bestreiten der für das Anfangsvermögen und einen Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Ehemanns nicht aus, um die Echtheit des Testaments in Zweifel zu ziehen.  

     

    Das Testament enthält eine Erbeinsetzung beider Eheleute. Zwar ist nach § 2087 Abs. 2 BGB die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel als ein Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille des Erblassers ist aber, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, anzunehmen, wenn er bei der Verfügung davon ausgegangen ist, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Da die Ehefrau Miterbin zu 1/2 geworden ist, konnte sie die Erbschaft nur durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 1945 BGB ausschlagen. Das Zerreißen des Testaments reichte dafür nicht aus.