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  • 01.05.2005 | Zugewinnausgleich

    Auskunft über illoyale Vermögensminderungen

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
    Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet und erstreckt sich nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. Insoweit kommt aber ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGH 9.2.05, XII ZR 93/02, n.v., Abruf-Nr. 050914).

     

    Sachverhalt

    Vorprozessual hatte die Ehefrau ein Verzeichnis übermittelt, nach dem ihr Endvermögen aus einem hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf dem Girokonto bestand. Sie wurde u.a. dazu verurteilt, Auskunft über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse G zu erteilen. Insoweit hatte der Ehemann vorgetragen, dass von November 87 bis September 95 vom Girokonto monatlich 1.200 DM auf das Sparkonto überwiesen worden seien. Da im Dezember 95 das Guthaben nur noch ca. 30.000 DM betragen habe, müsste die Ehefrau einen Teil zur Seite geschafft haben. Die Ehefrau erteilte daraufhin Auskunft über das Sparguthaben am 1.9.95 mit 29.134,14 DM. Dieser Betrag sei auf den gemeinsamen Sohn übertragen worden. Eine weitergehende Auskunft lehnte sie ab. Durch weiteres Teilurteil wurde sie verurteilt, Auskunft über die Verwendung zu erteilen. Ihre dagegen eingereichte Berufung hatte Erfolg. Mit der Revision hat der Ehemann sein Auskunftsbegehren erfolgreich weiterverfolgt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Auskunftsverlangen ist zwar weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB gerechtfertigt, weil zwischen den Parteien keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat und kein Auftragsverhältnis vorgelegen hat. Der Auskunftsanspruch über illoyale Vermögensminderungen kann auch nicht aus § 1379 BGB hergeleitet werden (BGH FamRZ 82, 27; 97, 800; 00, 948).  

     

    Es besteht aber ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB. An den Vortrag zu konkreten Verdachtsgründen, aus denen sich die Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen ergeben, die das Endvermögen gemindert haben, sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Ehemann hat eine illoyale Vermögensverfügung der Ehefrau behauptet. Aus der vorprozessual erteilten Auskunft mit der Einlassung, über kein weiteres Vermögen zu verfügen, ist der Vortrag des Ehemanns dahin zu verstehen, dass die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto verlagert hat. Eine nähere Darlegung über die von ihm nur zu vermutenden Vermögen mindernden Manipulationen hinsichtlich ihres Sparkontos kann nicht verlangt werden.