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  • 28.07.2008 | ZPO

    Abänderungsklage bei fiktiven Einkünften

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren (BGH 20.2.08, XII ZR 101/05, FamRZ 08, 872, Abruf-Nr. 081028).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung von Kindesunterhalt. Der Kläger hatte sich im Jahr 1998 durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet, auf der Grundlage eines Einkommens von rd. 4.000 DM Kindesunterhalt an seine beiden aus einer früheren Ehe stammenden Kinder zu zahlen. Zum 31.3.99 kündigte er sein Arbeitsverhältnis und erhob Anfang 2000 eine Abänderungsklage mit dem Ziel, nur noch geringeren Kindesunterhalt zahlen zu müssen. Die Abänderungsklage wurde im März 01 abgewiesen, da er seine Arbeitsstelle leichtfertig verloren habe. Seit März 02 ist der Kläger erneut erwerbstätig. Sein durchschnittliches bereinigtes monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 1.200 EUR. Er hat beantragt, das Urteil, mit dem seine erste Abänderungsklage abgewiesen wurde, entsprechend abzuändern. Das OLG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Abänderungsklage ist statthaft, wenn sie auf Abänderung eines eine Abänderungsklage abweisenden Urteils gerichtet ist. Da der Kläger seine Arbeitsstelle unterhaltsbezogen leichtfertig verloren hat, ist es dem Abänderungsgericht jedoch wegen der Bindungswirkung versagt, das jetzige Einkommen zugrunde zu legen. Dieses ist geringer als das damals erzielte, das ihm als Sanktion für die Aufgabe des Arbeitsplatzes weiterhin zugerechnet wurde. Beim mutwilligen Arbeitsplatzverlust kommt eine Abänderung wegen dieser Sanktionswirkung nur in Betracht, wenn der Abänderungskläger geltend macht, dass er die Arbeitsstelle mittlerweile auch ohne Verschulden verloren hätte. Allein die inzwischen verstrichene Zeit rechtfertigt keine Korrektur der damaligen Prognose, da nicht zwangsläufig damit gerechnet werden muss, dass jeder Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nach einer gewissen Zeit auch ohne Verschulden verloren hätte.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH zeigt die Abänderungsmöglichkeiten auf. Zunächst hat der BGH zu Recht hervorgehoben, dass die Abänderungsklage die statthafte Klageart ist, wenn das Ausgangsurteil ein im Abänderungsverfahren ergangenes klageabweisendes Urteil ist. Im Unterschied zur abweisenden Erstklage (dazu BGH FamRZ 90, 863) befasst sich das klageabweisende Abänderungsurteil mit der im Vorprozess getroffenen Prognoseentscheidung, die bestätigt wird. Eine spätere erneute Abänderungsklage stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse dar (BGH FamRZ 95, 221).