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  • 01.03.2006 | Versorgungsausgleich

    Welche Bedeutung hat die Entscheidung: „Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt“?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die Rechtsfolge, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, erwächst nicht in Rechtskraft (OLG Karlsruhe 10.11.05, 16 UF 212/05, n.v., Abruf-Nr. 060418).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der in Deutschland lebenden Parteien, einer portugiesischen Antragstellerin und eines jugoslawischen Antragsgegners, wurde mit Verbundurteil geschieden. Zum Versorgungsausgleich (VA) hat das AG entschieden: „Ein VA findet nicht statt“. Das AG hat dies damit begründet, dass nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB mangels Antragstellung kein VA nach deutschem Recht stattfinde. Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig. Die Antragstellerin hat anschließend die Durchführung des VA beantragt. Ein entsprechender Antrag sei im Scheidungsverfahren nicht gestellt worden, da sie im Scheidungsverfahren nicht vertreten gewesen sei. Das AG hat den Antrag mit Hinweis auf das rechtskräftige Scheidungsurteil zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG den Beschluss des AG aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin kann einen Antrag auf Durchführung des VA stellen. Das AG hat nicht endgültig rechtskräftig über den VA entschieden. Zwar erwachsen auch Entscheidungen zum VA in formeller und materieller Rechtskraft (BGH FamRZ 82, 687; 89, 264). Bei der Beurteilung der Frage, wie weit die materielle Rechtskraft einer Entscheidung reicht, ist aber auch die Begründung der Entscheidung mit einzubeziehen. In Rechtskraft erwächst nicht eine Rechtsfolge („Ein VA findet nicht statt“) – ebenso wenig wie die Feststellung von Tatsachen –, sondern ein Rechtsfolgeschluss in seiner Gesamtheit: Der Schluss von festgestellten oder der von der Nichtfeststellung von Tatsachen auf eine Rechtsfolge.  

     

    Ein VA kann aus verschiedenen Gründen „nicht stattfinden“: