Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Versorgungsausgleich

    Umwertung betrieblicher Versorgungsanrechte nach der BarwertVO

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich.  
    2. Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits als leistungsdynamisch zu bewerten.  
    3. Durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26.5.03 und die 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 3.5.06 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert eines nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der BarwertVO zu ermitteln.  
    (BGH 20.9.06, XII ZB 248/03, FamRZ 07, 23, Abruf-Nr. 063562)  

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau hat in der Ehezeit, die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB von November 61 bis Juni 01 dauerte, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post AG Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Sie bezieht seit November 01 nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), die auf einer Versicherungszeit von August 76 bis April 97 beruht, und eine Rente von der Deutschen Post AG, die auf einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von August 76 bis Oktober 01 beruht. Das OLG hat die Renten als statisch angesehen, aber trotzdem mit ihren Nominalbeträgen in den Ausgleich einbezogen. Es hat lediglich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits gezahlten Rentenbeträge entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts (der gesetzlichen Rentenversicherung) auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zurückgerechnet. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau führt zur Zurückverweisung an das OLG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ehefrau hat zwei Versorgungsanrechte im Rahmen einer betrieblichen Gesamtversorgung erworben. Die Gesamtbetriebsrente der Post besteht aus der Besitzstandsrente der VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieser Rente zu der aus den gesamten Beschäftigungszeiten ermittelten Betriebsrente der Deutschen Post AG. Beide Renten sind aber getrennt zu behandeln. Zum einen ist die Rechtsform der Versorgungsträger unterschiedlich: Während die VAP ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ist, ist die Deutsche Post AG privatrechtlich organisiert. Zum anderen unterscheiden sich die Renten in ihrer Dynamik, und die Betriebsrente ist im Gegensatz zur VAP-Rente nur teilweise in der Ehezeit erworben worden.  

     

    Das Anrecht auf VAP-Rente unterliegt keinen Anpassungen und ist daher sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase statisch. Für die Umwertung ist Tabelle 1 der BarwertVO maßgebend, denn bei Ehezeitende war der Leistungsfall noch nicht eingetreten. Gegen die Neufassung der BarwertVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.