Versorgungsausgleich Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung ![]() von VRiOLG Hartmut Wick, Celle ![]()
![]() Praxishinweis ![]() Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (FamRZ 94, 23). Er hat aber weiterhin offen gelassen, ob die Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB auf der Basis des tatsächlichen Deckungskapitals vorzunehmen ist, wenn die so genannte versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt. Danach beschränkt der Arbeitgeber seine Versorgungsleistung gegenüber dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf die vom Direktversicherer (oder von der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds) zu erbringenden Versicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 3a BetrAVG; für die Umrechnung nach Abs. 3 Nr. 1: z.B. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238; MünchKomm/Rühmann, BGB 4. Aufl., § 1587a Rn. 363). ![]() ![]() Der Ehezeitanteil der betrieblichen Anwartschaft aus einer Direktversicherung oder bei einer Pensionskasse/einem Pensionsfonds ist nach Ansicht des BGH gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB zeitratierlich zu berechnen, jedenfalls solange der Ehegatte nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist und der Arbeitgeber auch nicht für die so genannte versicherungsvertragliche Lösung optiert hat. Der Ehezeitanteil ist daher nicht auf der Grundlage des während der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals zu berechnen. Ob etwas anderes gilt, wenn die versicherungsvertragliche tatsächlich zum Zuge kommt, hat der BGH offen gelassen. ![]() | ||
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 01/2004, Seite 10 |
Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 10 | ID 102906