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  • 01.08.2006 | Versorgungsausgleich

    Nachträglicher Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten aus den neuen Bundesländern

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1.1.92 auf einen vor dem In-Kraft-Treten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1.9.86 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3.10.90 in die alten Bundesländer übersiedelt sind (BGH 29.3.06, XII ZB 69/03, FamRZ 06, 766, Abruf-Nr. 061421).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in der DDR hatten. Ihre Ehe wurde 1982 durch ein Gericht der DDR rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich (VA) fand nach DDR-Recht nicht statt. Der Ehemann siedelte im November 88, die Ehefrau im September 89 in die Bundesrepublik über. Im April 99 beantragte die Ehefrau erfolglos die nachträgliche Durchführung des VA. Die Rechtsbeschwerde führte zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar bestimmt Art. 234 § 6 S. 1 EGBGB, dass für Ehegatten, die vor dem 1.1.92 im Beitrittsgebiet geschieden worden sind, das Recht des VA nicht gilt. Diese Vorschrift regelt aber nur den Zeitpunkt, an dem das bundesdeutsche VA-Recht in den neuen Bundesländern in Kraft getreten ist. Dies war nicht mit der Wiedervereinigung, sondern erst zum 1.1.92 der Fall. Bis zum 31.12.91 blieb es in den beiden Teilen Deutschlands hinsichtlich des VA bei verschiedenen Teilrechtsordnungen. Welche davon im Einzelfall anwendbar ist, ist nicht Gegenstand der Übergangsregelung. Diese Frage muss nach dem interlokalen Kollisionsrecht bestimmt werden, das in der Bundesrepublik in Fällen mit Berührung zur DDR anwendbar war und an die Regeln des internationalen Kollisionsrechts anknüpfte.  

     

    Hier sind die vor In-Kraft-Treten des IPR-Neuregelungsgesetzes (1.9.86) geltenden Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgebend (Art. 220 Abs. 1 EGBGB), da der Scheidungsantrag vor dem 1.9.86 zugestellt worden war. Danach richtet sich das VA-Statut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat. Allerdings bestand im früheren innerdeutschen Kollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts, wenn der entscheidende Bezug zur DDR wegfiel. Daher richteten sich die Scheidungsfolgen nach bundesdeutschem Recht, wenn beide Ehegatten in die Bundesrepublik übersiedelt waren. Für den VA bedeutete dies, dass er nicht durchzuführen war, solange einer der Ehegatten in der früheren DDR verblieben war. Wenn jedoch auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelte, war der VA nachträglich durchzuführen.