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  • 27.04.2010 | Versorgungsausgleich

    Nach der Reform den Versorgungsausgleich erfolgreich vertraglich gestalten

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) sind mit der Strukturreform des VA bedeutsamer geworden. Die Spielräume der Ehegatten für vertragliche Regelungen sind wesentlich erweitert worden. Das wird schon durch die Stellung der Vorschriften im Gesetz deutlich. Während sich die Vorschrift für Vereinbarungen früher am Schluss der gesetzlichen Bestimmungen über den VA in § 1587o BGB a.F. befand, sind die entsprechenden Regelungen jetzt in den §§ 6 bis 8 VersAusglG den Vorschriften über die Durchführung des Ausgleichs vorangestellt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Ehegatten zunächst prüfen sollen, ob ein Anlass besteht, den VA vertraglich zu gestalten. Nur soweit die Ehegatten von ihrer Dispositionsbefugnis keinen Gebrauch machen, muss das Familiengericht den VA nach den gesetzlichen Vorschriften durchführen.  

     

    Änderungen in Bezug auf Vereinbarungen durch die Reform des VA

    Nach neuem Recht sind Vereinbarungen über den VA leichter möglich. Eine Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen wird, bedarf (im Gegensatz zu § 1587o Abs. 2 BGB a.F.) keiner gerichtlichen Genehmigung mehr. Sie unterliegt - wie schon nach früherem Recht jede ehevertragliche Regelung der Scheidungsfolgen - lediglich einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den vom BGH (FK 04, 73, Abruf-Nr. 040581 = FamRZ 04, 601) entwickelten Grundsätzen. Dies stellt § 8 Abs. 1 VersAusglG klar. § 1408 Abs. 2 BGB n.F. verweist nur noch auf die §§ 6 bis 8 VersAusglG. Eine ehevertragliche Bindung kann daher nach neuem Recht nicht mehr dadurch unwirksam werden, dass innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrags die Scheidung beantragt wird.  

    Formelle Voraussetzungen einer Vereinbarung über den VA

    Das Gesetz sieht folgende formalen Anforderungen an eine Vereinbarung über den VA vor:  

     

    Checkliste: Anforderungen an Vereinbarung zum VA
    • Schließen die Ehegatten (vor oder während der Ehe) Vereinbarungen über den VA in einem Ehevertrag (d.h. in einem Vertrag über die güterrechtlichen Verhältnisse, § 1408 Abs. 1 BGB), muss der gesamte Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, § 1410 BGB, § 7 Abs. 3 VersAusglG.

     

    • Eine sonstige Vereinbarung über den VA, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung (also den öffentlich-rechtlichen VA) geschlossen wird, bedarf entweder der notariellen Beurkundung oder der Form eines gerichtlichen Vergleichs, § 127a BGB, § 7 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Der gerichtliche Vergleich erfordert keinen Vertrag i.S. des § 779 BGB, also nicht unbedingt ein gegenseitiges Nachgeben. Es kommt vielmehr darauf an, dass eine bestimmte äußere Form eingehalten wird. Die Erklärungen der Ehegatten müssen in ein nach den Vorschriften der ZPO (§§ 159 ff.) errichtetes Protokoll aufgenommen werden (BGH FamRZ 91, 679; 94, 96). Ein Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO reicht nicht aus, auch nicht ein (außergerichtlicher) Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO (OLG Brandenburg FamRZ 08, 1192; Hahne, FamRZ 09, 2041, 2043). Der protokollierte Vergleichstext muss den Beteiligten vorgelesen oder vom Tonträger vorgespielt und von ihnen genehmigt werden. Auch diese Formalitäten sind in das Protokoll aufzunehmen, § 162 ZPO. Im Scheidungsverbundverfahren, das dem Anwaltszwang unterliegt (§ 114 Abs. 1 FamFG), müssen beide Ehegatten bei der Protokollierung durch einen Anwalt vertreten sein (BGH FamRZ 91, 679). Auf die Einhaltung all dieser Formalien sollten die Anwälte unbedingt mit achten. Fehlt es an einem der Erfordernisse, ist die Vereinbarung formunwirksam (OLG Düsseldorf FamRZ 87, 1160) und damit gemäß § 125 BGB nichtig.

     

    • Vereinbarungen, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen werden, sind grundsätzlich formfrei möglich. Soweit das Gericht Anrechte durch interne oder externe Teilung wirksam ausgeglichen hat, können die Ehegatten den Ausgleich allerdings nicht wieder rückgängig machen, es sei denn, die beteiligten Versorgungsträger stimmen ausdrücklich zu und sind auch bereit, den Rückausgleich zu vollziehen. In den öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystemen kommt ein solcher Rückausgleich nicht in Betracht.

     

    • Über Anrechte, die dem schuldrechtlichen VA (§§ 1587f ff. BGB a.F., §§ 20 ff. VersAusglG) unterliegen oder ihm vorbehalten worden sind, können die Ehegatten jederzeit formfrei Vereinbarungen schließen.
     

    Welche Vereinbarungen über den VA sind zulässig?