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  • 01.07.2006 | Versorgungsausgleich

    Kein Vollstreckungsprivileg für Anspruch auf schuldrechtlichen VA

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH 5.7.05, VII ZB 11/05, FamRZ 05, 1564; Abruf-Nr. 052162).

     

    Sachverhalt

    Eine geschiedene Ehefrau betrieb die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss, mit dem ihr geschiedener Ehemann verpflichtet worden war, ihr eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587g BGB zu zahlen. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Rentenansprüche des Schuldners gegen den Versorgungsträger zum Gegenstand hat. Der Drittschuldner führte einen nach der Tabelle zu § 850c ZPO ermittelten Betrag an die Ehefrau ab. Ihr Antrag, den pfandfreien Betrag unter entsprechender Anwendung des § 850d Abs. 1 ZPO herabzusetzen, blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rentenanspruch des Ehemannes gegenüber dem Versorgungsträger unterliegt nach § 54 Abs. 4, § 23 Abs. 1b SGB I wie Arbeitseinkommen der Pfändung. Damit kann § 850d ZPO, wonach Arbeitseinkommen und diesem gleichstehende Bezüge des Schuldners ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen pfändbar sind, grundsätzlich zur Anwendung kommen. Das Vollstreckungsprivileg des § 850d ZPO gilt nach seinem Wortlaut aber nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche. Dahinter steht das gesetzgeberische Anliegen, Gläubiger, die in ihrer Existenz von den Zahlungen des Schuldners abhängen, nicht auf die Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen sollen sie bei Durchsetzung ihrer Rechte gegen ihren zum Unterhalt verpflichteten Schuldner gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sein.  

     

    § 850d ZPO enthält eine abschließende Aufzählung der in der Vollstreckung privilegierten Ansprüche. Auf den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente kann die Vorschrift nicht entsprechend angewendet werden. Denn dieser Anspruch ist nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig, sondern beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe jedes Ehegatten an den während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsansprüchen. Es besteht auch kein Bedürfnis, den Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich (VA) den gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO bevorrechtigten Unterhaltsansprüchen gleichzustellen. Denn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bleibt der Ehefrau – unter den Voraussetzungen der §§ 1571, 1572 BGB – neben dem Anspruch auf schuldrechtlichen VA erhalten.