Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.03.2009 | Versorgungsausgleich

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflichtverletzung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    1. Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten.  
    2. Der Ausschluss oder die Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbstständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.  
    (OLG Naumburg 1.2.08, 3 UF 179/07, FamRZ 08, 2284, Abruf-Nr. 090917)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien waren von 1979 bis 2007 verheiratet. Aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau war durchgehend erwerbstätig und hat in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Er übte zunächst eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. 1990 machte er sich selbstständig. Nachdem dies gescheitert war, war er etliche Jahre nur geringfügig beschäftigt. Ab 2000 absolvierte er eine Umschulung. Danach war er erneut geringfügig tätig. Das AG hat den Versorgungsausgleich (VA) wegen grober Unbilligkeit gekürzt. Die Beschwerde des Ehemannes hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Durchführung des VA ist nicht grob unbillig. Der VA ist nicht nach § 1587c Nr. 3 BGB herabzusetzen. Es ist nicht festzustellen, dass der Mann während der Ehezeit über längere Zeit hinweg seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Die für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes darlegungspflichtige Frau hat keine ausreichenden substanziellen Tatsachen vorgetragen. § 1587c Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Unterhaltspflichtverletzung des anderen Ehegatten nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Frau verfügte aber stets über beachtliches Einkommen. Der mangelnde Unterhaltsbeitrag des Manns war nicht der Grund dafür, dass sie überobligatorisch tätig blieb. Es spricht alles dafür, dass sie die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Mann und die damit verbundene zeitweise Verringerung seines Einkommens billigte.  

     

    Der VA ist nicht nach § 1587c Nr. 2 BGB zu kürzen. Dies würde voraussetzen, dass der Berechtigte in Erwartung der oder nach der Scheidung bewusst darauf hingewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanwartschaften nicht entstanden oder entfallen sind. Es ist nicht erkennbar, dass der Mann beruflich disponiert hat, um das Entstehen von Anwartschaften zu vereiteln.