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  • 27.10.2008 | Versorgungsausgleich

    Ausgleich der Sonderzahlung zur Beamtenpension

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4a Bundessonderzahlungsgesetz führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als Abzug für Pflegeleistungen ändert daran nichts (BGH 2.7.08, XII ZB 80/06, FamRZ 08, 1833, Abruf-Nr. 082790).

     

    Sachverhalt

    Das OLG hat im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) Anrechte auf eine Soldatenversorgung ausgeglichen und dabei auch die Sonderzahlung berücksichtigt, die Bundesbeamte und Soldaten nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember (als sog. Weihnachtsgeld) erhalten. Diese Sonderzahlung beträgt nach derzeitigem Recht 4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur 2,085 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr, § 4 BSZG. Sie wird nach § 4a BSZG um den Betrag vermindert, der sich aus dem hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung, bezogen auf die für das Jahr gezahlten gesamten Versorgungsbezüge, ergäbe. Das OLG hat für die Sonderzahlung den Bemessungsfaktor 4,17 Prozent zugrunde gelegt und den Kürzungsbetrag nach § 4a BSZG in Abzug gebracht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der zurzeit der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (BGH FamRZ 07, 994). Dieser beträgt derzeit nur 2,085 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Daher ist die Sonderzahlung von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr um die Hälfte herabzusetzen.  

     

    Die Minderung der Sonderzahlung aufgrund des § 4a BSZG ist im VA zu berücksichtigen. Zwar ist bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen VA grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte auszugehen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von den Versorgungen abgezogen werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Anrechts unberücksichtigt. Der nach § 4a BSZG zu berechnende Kürzungsbetrag ist jedoch kein wirklicher Beitrag zur Pflegeversicherung. Vielmehr knüpft er lediglich in der Höhe an den von Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung von ihrer Rente abzuführenden Pflegeversicherungsbeitrag an. Dahinter steht das rechtspolitisch begründete Motiv, die den Rentnern auferlegte Belastung wirkungsgleich auf Ruhestandsbeamte zu übertragen. Tatsächlich wird das Pflegerisiko der Beamten und Soldaten teilweise durch die vom Dienstherrn geleistete Beihilfe und durch Beiträge der Beamten und Soldaten an private Pflegeversicherungen abgedeckt. Die mit der Verminderung der Sonderzahlung erzielten Einsparungen kommen undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Im VA ist deshalb der Versorgungswert zugrunde zu legen, der sich nach der Kürzung aufgrund des § 4a BSZG ergibt.