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  • · Fachbeitrag · Interne Teilung

    Interne Teilung einer betrieblichen Versorgung

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat entschieden, ob bei der Berechnung des Barwerts eines intern zu teilenden betrieblichen Anrechts statt der bei Ehezeitende die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden im Januar 16 rechtskräftig geschieden. Im November 18 hat das AG über den aus dem Verbund abgetrennten VA entschieden. M hat in der Ehezeit (1.6.83 bis 30.11.04) u. a. ein betriebliches Anrecht erworben. Der Versorgungsträger (VT) hat einen auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert (Barwert) und später bezogen auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt unter Heranziehung eines geringeren Rechnungszinses und eines etwas geringeren Rententrends einen wesentlich höheren Ausgleichswert berechnet. Nach seiner Teilungsordnung wird der Ausgleichswert zwar grundsätzlich mit Bezug auf das Ehezeitende berechnet. Der VT behält sich aber vor, in Fällen, in denen diese Berechnung zu einer „unzumutbaren Belastung“ führt, eine Wertstellung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung vorzunehmen. Das AG hat das Anrecht auf Basis der letzten Berechnung des VT durch interne Teilung ausgeglichen. Dagegen haben M und F erfolglos Beschwerde eingelegt. M ist während des von ihm eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben. Das nach seinem Tod von seiner Erbin E fortgeführte Rechtsmittel ist erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 11.1.23, XII ZB 433/19
    • 1. Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwerts einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam.
    • 2. Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne dass es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter ‒ insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers ‒ eingreift.