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  • 29.06.2009 | Versorgungsausgleich

    Anfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung eines vertraglichen Ausschlusses des VA

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, hindert § 53d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (BGH 22.10.08, XII ZB 110/06, FamRZ 09, 215, Abruf-Nr. 090051)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien schlossen während der Ehe einen Ehevertrag, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich (VA) ausschlossen. Mit dem Scheidungsausspruch entschied das AG im Tenor, dass der VA nicht stattfinde. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass kein VA durchzuführen sei, weil die Parteien wirksam darauf verzichtet hätten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau F wurde vom OLG als unzulässig verworfen, da der Ausspruch zum VA nicht in Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag auf nachträgliche Durchführung des VA nicht entgegenstehe. Später beantragte F in einem neuen (selbstständigen) Verfahren, den VA durchzuführen. Das AG stellte fest, dass der VA dem Grunde nach durchzuführen sei, setzte das Verfahren aber wegen einzubeziehender angleichungsdynamischer Anrechte aus. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das OLG zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat Erfolg.  

     

    Der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des VA ist zurückzuweisen. Über den VA ist bereits im Scheidungsverbundurteil wirksam entschieden worden. Das AG hatte seinerzeit das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung über den Ausschluss des VA geprüft und seine Feststellung, dass ein VA nicht stattfinde, hierauf gestützt. Die Entscheidung hatte daher nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern beruhte auf einer materiellrechtlichen Prüfung der Wirksamkeit der Vereinbarung. Dem steht nicht entgegen, dass - auch vor dem Hintergrund der damals noch nicht entwickelten BGH-Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen - weder das AG noch die Parteien seinerzeit ernste Zweifel an der Wirksamkeit des Ehevertrages hatten. Die Feststellung des AG ist damit in Rechtskraft erwachsen.  

     

    Aus den Senatsentscheidungen vom 20.2.91 (FamRZ 91, 679) und vom 6.3.91 (FamRZ 91, 681) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ihnen lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Ehegatten durch eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung nach § 1587o BGB den VA ausgeschlossen hatten und sich die Vereinbarung später als unwirksam erwies. In solchen Fällen kann das VA-Verfahren bereits mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Genehmigung abgeschlossen sein. Eine anschließende gerichtliche Feststellung, dass ein VA nicht stattfinde, hat dann nur deklaratorische Bedeutung. Die Feststellung, dass mit Rücksicht auf einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB kein VA stattfinde, setzt dagegen eine gerichtliche Prüfung voraus, ob der Vertrag wirksam ist und die Durchführung des VA ausschließt. Mündet die Prüfung in einen feststellenden Beschluss, ist dieser nach § 621e ZPO anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft.