Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2006 | Versorgungsausgleich

    1.6.06: Neue Tabellen zur Barwertverordnung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Zum 1.6.06 gelten neue Tabellen zur Barwertverordnung (BarwertVO). Die neuen Tabellen finden Sie im Internet unter www.iww.de, Abruf-Nr. 061475. Der Beitrag erläutert, welche Auswirkungen dies auf die Praxis hat.  

     

    BarwertVO dient der Umwertung in volldynamische Anrechte

    Versorgungsanwartschaften, deren Wert nicht in (nahezu) gleicher Weise steigt wie die als volldynamisch geltenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sind gemäß § 1587a Abs. 3und 4 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen. Diese Umrechnung dient dazu, vergleichbare Werte für die nach § 1587a Abs. 1 BGB aufzustellende Gesamtausgleichsbilanz zu erhalten.  

     

    • Bei Versorgungen, für die ein Deckungskapital angesammelt wird, ist die Umwertung auf der Grundlage des während der Ehezeit gebildeten konkreten Kapitalstocks vorzunehmen, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB.
    • Bei Versorgungen, die nicht aus einem Deckungskapital finanziert werden (z.B. den umlagefinanzierten Versorgungen), erfolgt die Umwertung auf der Grundlage eines fiktiven Deckungskapitals – des sog. Barwerts –. Der im Einzelfall maßgebende Barwert ist mit Hilfe eines der BarwertVO zu entnehmenden Multiplikators zu berechnen, § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB.

     

    BarwertVO bis zum 30.6.08 verlängert

    Die Geltung der BarwertVO war bisher bis zum 31.5.06 befristet. Innerhalb dieser Frist war eine Strukturreform des VA beabsichtigt, durch die die BarwertVO entbehrlich werden sollte (Wick FK 03, 31). Da sich die Reform jedoch – u.a. wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode – bisher noch nicht verwirklichen ließ, ist die Geltungsdauer der BarwertVO durch die VO vom 3.5.06 (BGBl. I S. 1144) bis zum 30.6.08 verlängert worden. Der Gesetzgeber hat sich damit über von verschiedener Seite geäußerte – auch verfassungsrechtliche – Bedenken (u.a. Weil, FamRZ 05, 1223) hinweggesetzt.