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  • 24.06.2010 | Versorgungsausgleich

    Das neue Ausgleichsystem in der Praxis

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VA) wurden die Prinzipien der Gesamtausgleichsbilanz und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung aufgegeben. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen der Neuregelungen durch Vergleich mit dem alten Recht.  

     

    Grundsatz: Interne Teilung

    Nach neuem Recht wird jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht für sich ausgeglichen. Grundsätzlich wird jedes in den VA fallende Anrecht intern (d.h. innerhalb des Versorgungssystems) geteilt, indem die Hälfte des Ehezeitanteils auf den anderen Ehegatten übertragen wird, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Haben - wie im Regelfall - beide Ehegatten in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, die gemäß § 9 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, gilt Folgendes: Jeder ist in Bezug auf seine eigenen Ehezeitanteile ausgleichspflichtig und in Bezug auf die Ehezeitanteile des anderen ausgleichsberechtigt, § 1 VersAusglG. Auch wenn beide Ehegatten Anrechte in demselben Versorgungssystem ausgleichen müssen, muss das Gericht jedes Anrecht für sich teilen, also einen Hin- und Her-Ausgleich vornehmen, ohne die Anrechte beider Ehegatten miteinander zu verrechnen. Eine Verrechnung gleichartiger Anrechte beider Ehegatten ist zwar möglich, wird aber nicht vom Familiengericht, sondern erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vom beteiligten Versorgungsträger durchgeführt, § 10 Abs. 2 VersAusglG.  

     

    Ausnahme: Externe Teilung

    Unter den in den §§ 14 und 16 VersAusglG geregelten Voraussetzungen ist ein auszugleichendes Anrecht ausnahmsweise extern zu teilen. Dabei wird der Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an einen vom Ausgleichsberechtigten ausgewählten anderen Versorgungsträger (die sog. Zielversorgung) transferiert. Die externe Teilung beschränkt sich aber ebenso wie die interne Teilung auf ein einzelnes Anrecht des insoweit Ausgleichspflichtigen. Eine Verrechnung mit auszugleichenden Anrechten des anderen Ehegatten findet also auch hier nicht statt. Nach dem Gesetz wird somit jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht isoliert ausgeglichen. Wenn die Ehegatten dies nicht möchten (z.B. weil sie verhindern wollen, dass sie nach Durchführung des VA beide einer Mehrzahl von verschiedenen Versorgungssystemen angehören), müssen sie eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG schließen. Darin können sie etwa die Verrechnung von auszugleichenden Anrechten beider Ehegatten oder auch den Ausschluss einzelner Anrechte vom VA (eventuell auch gegen Zahlung eines Kapitalbetrags oder Übertragung von Vermögenswerten) vereinbaren (s. Wick FK 10, 79, 82).