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  • 01.09.2007 | Vermögensauseinandersetzung

    Der Streit um Bausparverträge

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    In der Praxis dient der Bausparvertrag oft der Vermögensbildung. Da aber Kontoinhaber nicht unbedingt derjenige ist, der das Geld eingezahlt hat, kommt es häufig zu Problemen bei der Auseinandersetzung bei der Trennung oder Scheidung. Die Checkliste zeigt, was dabei zu beachten ist.  

     

    Checkliste: Auseinandersetzung von Bausparverträgen
    • Einzelkonto: Schließt nur ein Ehegatte den Bausparvertrag auf seinen Namen ab und korrespondiert damit auch das Bausparkonto, steht grundsätzlich nur ihm im Innenverhältnis das Guthaben zu (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 735). Bei Einzahlungen, die zumindest weitgehend vom anderen Ehegatten geleistet werden, kommt ein Ausgleich – wenn ein güterrechtlicher Ausgleich zu grober Unbilligkeit führt – nach den Grundsätzen der unbenannten Zuwendung in Betracht (BGH FamRZ 89, 147; 94, 228; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rn. 266). Gesellschaftsrechtliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht (BGH FamRZ 89, 147, 149). Auch ein Treuhandverhältnis scheidet aus, sodass auch kein Anspruch aus § 667 BGB besteht (Wever, a.a.O., Rn. 735). In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Bruchteilsgemeinschaft beim Einzelkonto (FamRZ 00, 948; 02, 1696) wird man von einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB ausgehen können, wenn Eheleute mit dem Bausparkapital z.B. gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben, um damit ein Familienheim zu schaffen. Es besteht Einigkeit, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, sodass zumindest konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart worden ist (Schulz, FamRB 04, 398; vgl. zur Bruchteilsgemeinschaft beim Einzelkonto Büte, FK 07, 119).

     

    • Abschluss des Bausparvertrags auf den Namen des anderen Ehegatten oder eines (Enkel-)Kindes: Maßgeblich für die Frage, wem die Rechte aus dem Vertrag im Innen- und Außenverhältnis zustehen ist, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen der Vertragsschließenden Gläubiger werden sollte (LG Koblenz FamRZ 91, 1292; Wever, a.a.O., Rn. 736).

     

    • Gemeinschaftskonto: Ist das Bausparguthaben auf einem Gemeinschaftskonto angelegt, steht bei Scheitern der Ehe das Guthaben im Innenverhältnis im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Ohne Bedeutung ist es auch hier, wer die Einzahlung geleistet hat (s. dazu auch Büte FK 07, 138). Es besteht eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB (OLG München NJW-RR 92, 498), sodass § 430 BGB gilt (Wever, a.a.O., Rn. 737; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 6 Rn. 267).

     

    Veranlasst ein Ehegatte nach Kündigung des Bausparvertrags die Auszahlung des gesamten Guthabens an sich, kann der andere im Zweifel die Hälfte als Ausgleich verlangen, und zwar auch, wenn die Auszahlung noch während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Anders als bei Spar- und Girokonten sind regelmäßige Abhebungen und Einzahlungen nicht üblich, sodass nicht von einem stillschweigenden Verzicht des anderen Ehegatten auf Ausgleichsansprüche ausgegangen werden kann (LG Bielefeld FamRZ 90, 1240; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 6 Rn. 267). Ist aber das Bausparguthaben für Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensplanung verwandt worden, entfällt ein Ausgleichsanspruch (Wever, a.a.O., Rn. 738).
     

    Praxishinweis: Im Zugewinnausgleich sind Bausparverträge beim Anfangs- und Endvermögen mit den am Stichtag auf dem Bausparkonto gebuchten Beträgen anzusetzen. Soweit sie vorfinanziert sind, sind die Darlehensvaluten als Passiva abzuziehen (Büte: Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn. 88).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 159 | ID 112078