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  • 01.05.2005 | Unterhalt

    Richtige Antragstellung bei der Stufenklage

    von RA Thomas Herr, FA Familienrecht, Kassel

    Der Beitrag weist anhand einer Entscheidung des OLG Frankfurt (11.3.05, 2 WF 93/05, n.v., Abruf-Nr. 050990) auf, wie sich Fehler beim Klageantrag einer Stufenklage auswirken, ab wann sie nicht mehr korrigiert werden können und worauf der Anwalt im Einzelnen achten muss.  

     

    Der aktuelle Fall

    M hatte F im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommen. In der Auskunftsstufe wurden zahlreiche Schriftsätze gewechselt. M verlangte immer neue Angaben zu einzelnen Positionen, wobei es auch um Barvermögen ging, dessen Vorhandensein F bestritt. Als keine weiteren Auskünfte zu erwarten waren, erklärte er den Rechtsstreit in Stufe 1 für erledigt. F schloss sich dem an. M beantragte in Stufe 2, F zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. F beantragte Klageabweisung, da die Voraussetzungen von § 260 Abs. 2 BGB nicht vorlägen und der Antrag zu unbestimmt sei. Das AG verurteilte F jedoch antragsgemäß. Eine Berufung kam mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer nicht in Betracht, § 511 Abs. 2 S. 1 ZPO. F gab die eidesstattliche Versicherung nicht ab. Gegen F wurde ein Zwangsgeldbeschluss erlassen. Zu Recht?  

     

    Lösung: Nein, daher hatte auch die Beschwerde der F beim OLG Erfolg. Es ist unklar, worauf sich die eidesstattliche Versicherung der F beziehen soll. Nach § 1605 Abs. 1 S. 3, §§ 260, 261 BGB ist als ordnungsgemäße Auskunft ein Verzeichnis über Einkünfte und Vermögen vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine in sich geschlossene systematische Zusammenstellung. Eine solche Auskunft ist während des Verfahrens nicht erteilt worden. Wenn M gleichwohl die Auskunftsstufe für erledigt erklärt – obwohl ihm die Rechtslage bekannt war –, liegt darin ein Verzicht auf die Auskunft.  

     

    Hätte M seinen Antrag in der Auskunftsstufe neu gefasst und eine abschließende (geschlossene) Auskunft verlangt, hätte er F zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen können. So hat er weder eine geschlossene Auskunft noch eine eidesstattliche Versicherung. Denn auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist keine Rückkehr in die Auskunftsstufe mehr möglich. Eine Erledigungserklärung ist eine Parteierklärung und als solche nicht widerruflich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 11). Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheitert an der Unbestimmtheit des Klageantrags.  

     

    Praxishinweis: Bei der Stufenklage ist auf sorgfältige Antragstellung zu achten. Insbesondere bei umfangreichem Schriftverkehr muss der Auskunftskläger abschließend und zusammenfassend eine in sich geschlossene und systematische Zusammenstellung von Einkünften und Vermögen verlangen. Sonst erweist sich die Ankündigung des Bekräftigungsverfahrens als „stumpfes Schwert“. Vor Abgabe einer Erledigungserklärung ist zu prüfen, ob eine Erledigung wirklich eingetreten, der Auskunftsanspruch so erfüllt worden ist, dass die Auskunft durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden kann. M hätte keine Erledigungserklärung abgeben dürfen.  

     

    Die geeignete Verteidigungsstrategie des Auskunftsbeklagten gestaltet sich „spiegelbildlich“ hierzu. Es ist nicht mehr an Auskunft zu erteilen, als im Klageantrag verlangt ist. Einer Erledigungserklärung sollte man sich schnellstens anschließen, so lange die Auskunft noch nicht in vollstreckbarer Form erteilt worden ist (vgl. zum unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auch Büte, FK 04, 143, 195 und 213; Soyka, FK 04, 147).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 74 | ID 87112