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  • 01.08.2006 | Unterhalt

    BGH stärkt Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen, der als elternbezogener Grund eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus aus Billigkeit gebietet (BGH 5.7.06, XII ZR 11/04, n.v., Abruf-Nr. 061996).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser Beziehung ist – dem Wunsch beider entsprechend – am 18.9.98 eine Tochter hervorgegangen. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, halbtags zu arbeiten. Sie fordert vom Beklagten Unterhalt nach § 1615l BGB für die Zeit ab 1.9.02. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen. Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1615l Abs. 2 BGB steht der Mutter, die ihr nichteheliches Kind betreut, Unterhalt für drei Jahre zu. Darüber hinaus kommt Unterhalt nach S. 3 nur in Betracht, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, geboten ist. Der geschiedenen Mutter steht dagegen nach § 1570 BGB insoweit grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Sie kann nach überwiegender Meinung regelmäßig erst auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das 8. (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat. Daher ist umstritten, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt.  

     

    Zwar ist eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten. Denn die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann sich nicht in gleicher Weise auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB ist aber verfassungsgemäß auszulegen, wobei eltern- und kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs zu beachten sind. Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt. Dies wirkt sich mittelbar auf den Unterhalt der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes aus.