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  • 01.12.2005 | Streitwertfestsetzung

    Verfahren nach dem GewSchG

    1. Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem GewSchG ist i.d.R. mit 3.000 EUR anzusetzen, § 110a Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.  
    2. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden:  
    • Soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert 2.000 EUR, § 64b Abs. 3 FGG, § 24 S. 2 und 3 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG;
    • ist die Benutzung des Hausrats zu regeln, beträgt der Wert 1.200 EUR, § 64b Abs. 3 FGG, § 24 Abs. 2 und 3 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG;
    • sonst beträgt der Wert 500 EUR, § 64b Abs. 3 FGG, § 24 S. 1 und 3 RVG.
    3. Wird ein Anwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen, § 17 Nr. 4 RVG (OLG Koblenz 23.5.05, 7 WF 123/05, FGPrax 05, 180, Abruf-Nr. 052384).  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Hauptsachewert kann nicht niedriger bemessen werden als der Wert der einstweiligen Anordnung. Betrifft die einstweilige Anordnung nach dem GewSchG die Wohnungsüberlassung oder -benutzung, ist zwingend ein Wert von 2.000 EUR anzusetzen (Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 53 GKG Rn. 21; ausführlich hierzu Volpert, RVG prof. 05, 148).  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 209 | ID 87269