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  • 01.12.2005 | Steuerrecht

    Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig?

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Eltern können Aufwendungen für die Betreuung ihres Nachwuchses als außergewöhnliche Belastung absetzen. Nachfolgend werden drei Urteile und ihre Auswirkungen zum Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung, zur Ungleichbehandlung unverheirateter Eltern mit Ehepaaren sowie zum Abzug des Betreuungsaufwands als Werbungskosten besprochen.  

     

    Geringere Absetzung von Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten Eltern

    Gemäß § 33c EStG können Kinderbetreuungskosten pro Jahr mit 750 EUR pro Kind geltend gemacht werden, wenn zusammenlebende Elternteile entweder erwerbstätig, behindert oder krank sind oder sich in einer Ausbildung befinden, § 33c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG. Ist das Paar verheiratet, gibt es mit 1.500 EUR den doppelten Betrag, § 33c Abs. 2 EStG. In beiden Fällen beträgt der steuerlich nicht zu berücksichtigende Eigenanteil 1.548 EUR, § 33c Abs. 1 S. 1 EStG. Erst wenn mehr Aufwendungen getätigt werden, wirken sich die Kosten als außergewöhnliche Belastungen aus.  

     

    Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG

    Zusammenlebende Eltern sind verheiratet  

    Ja  

    Nein  

    Bezahlte Kinderbetreuungskosten pro Jahr  

    4.000 EUR  

    4.000 EUR  

    Eigenanteil nach § 33c  

    1.548 EUR  

    1.548 EUR  

     

    2.452 EUR  

    2.452 EUR  

    maximal absetzbar nach § 33c EStG 

    1.500 EUR  

    750 EUR  

     

     

    Zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern werden hinsichtlich des Eigenanteils wie verheiratete Eltern behandelt, beim Höchstbetrag aber um die Hälfte schlechter gestellt. Das FG Berlin erkannte für das Streitjahr 2002 keine Ungleichbehandlung, da dem unverheirateten Paar im Gegensatz zu Ehegatten ein Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 EStG zugestanden hatte (EFG 05, 708). Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. III R 10/05).