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  • 01.09.2007 | Sorgerecht

    Beschwerderecht der Eltern, denen die Vermögenssorge entzogen worden ist

    Ist den Eltern die Vermögenssorge entzogen und beantragen sie die Entlassung des bisherigen sowie die Bestellung eines neuen Pflegers, steht ihnen gegen die Ablehnung dieses „Antrags“ kein Beschwerderecht zu, weil sie nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG), kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert (OLG Koblenz 20.12.06, 7 WF 1191/06, FamRZ 07, 919, Abruf-Nr. 072548).

     

    Praxishinweis

    Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, § 20 Abs. 1 FGG. Da den Eltern jedoch die Vermögenssorge entzogen wurde, sind sie durch die Entscheidung nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt. Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und dieser zurückgewiesen wurde, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, § 20 Abs. 2 FGG. Auch danach ist kein Beschwerderecht gegeben, da die Auswahl des Klägers nach §§ 1915, 1779 Abs. 1 BGB von Amts wegen erfolgt und es sich bei dem „Antrag“ nur um eine Anregung handelt, von Amts wegen tätig zu werden. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gewährt eine Beschwerdebefugnis nur bei Entscheidungen bei einer die Sorge für die Person des Kindes betreffenden Angelegenheit, nicht aber für die Vermögenssorge.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 151 | ID 112074