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  • 01.06.2005 | Prozessrecht

    Zuständigkeit des Gerichts: Rechtsstreit über eine Bestimmung zur Unterhaltsgewährung

    Streitigkeiten zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern über eine nach § 1612 BGB getroffene Bestimmung zur Unterhaltsgewährung betreffen – anders als bei minderjährigen Kindern – nicht mehr zugleich das Sorgerecht und sind deshalb reine Unterhaltsverfahren, die gemäß § 13 ZPO am Wohnsitz des Schuldners auszutragen sind (OLG Hamm, 28.1.05, 11 WF 316/04, n.v., Abruf-Nr. 051299).

     

    Praxishinweis

    Wie das OLG Hamm haben auch das OLG Dresden (NJW-RR 03, 1162) und das OLG Düsseldorf (FamRZ 01, 1306) entschieden. Nach OLG Hamburg ist zur Änderung der Unterhaltsbestimmung auch bei volljährigen Kindern das AG am Wohnsitz des Kindes zuständig (FamRZ 00, 246). Dadurch wird jedoch eine unvernünftige Spaltung der Zuständigkeit herbeigeführt und das führt zu unpraktikablen Ergebnissen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 101 | ID 87151