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  • 01.04.2006 | Prozessrecht

    Kein Unterhalt nach Wiederheirat

    Wendet der Schuldner gegen einen Unterhaltstitel ein, dass der Unterhaltsanspruch auf Grund Wiederverheiratung weggefallen ist (§ 1586 BGB), ist dies mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Die Abänderungsklage bezweckt hingegen die Abänderung auf Grund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (OLG Naumburg 24.8.05, 14 WF 126/05, n.v., Abruf-Nr. 060738).

     

    Praxishinweis

    Der Einwand des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs auf Grund Wiederrheirat (§ 1586 Abs. 1 BGB) kann nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO verfolgt werden. Denn diese ist nur zulässig, wenn sie sich auf eine Veränderung des klagebegründenden Tatsachenkomplexes infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stützt. Dagegen erfasst die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO später entstandene rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen, zu denen auch das Erlöschen eines titulierten Anspruches gehört (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1586 Rn. 4).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 60 | ID 87095