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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · PKH/Beratungshilfe

    Anwaltliche Hilfe auf Staatskosten: Waffengleichheit oder Zufallsprinzip?

    | § 121 Abs. 2 ZPO normiert den Gedanken der Waffengleichheit im gerichtlichen Verfahren. Bei Beratungsbedarf soll das Beratungshilfegesetz dem wirtschaftlich schwachen Laien Zugang zum Recht gewährleisten. In beiden Fällen bedeutet Waffengleichheit, wegen Bedürftigkeit kostengünstig oder unentgeltlich durch einen Anwalt seiner Wahl im Prozess vertreten zu werden oder bei der Beratung juristische Empfehlungen zu erhalten. Speziell im Familienrecht hat Prozesskosten- und Beratungshilfe große Bedeutung. Problematisch ist oft, ob anwaltlicher Beistand erforderlich ist und nicht staatliche Stellen gleiches leisten können (Jugendamt, Rechtsantragsstelle). Die folgende Rechtsprechungsübersicht gibt einen Überblick über die Gewährung und Versagung von PKH. |